Sommer, Sonne, Führerschein weg?! – Wenn der Führerschein im Ausland verloren geht, gilt Handlungsbedarf! Wir klären auf, was man als Geschädigter tun sollte.
Wenn der Führerschein verloren oder gestohlen wurde im Ausland, sollte der erste Weg zur örtlichen Polizei führen. Diese stellen dem Geschädigten nämlich eine Diebstahl- bzw. Verlustmeldung aus, welche nicht nur benötigt wird, um einen neuen Führerschein zu beantragen, sondern auch zum Entgehen einer Bußgeldstrafe führen kann.
Es gilt nämlich Mitführpflicht des Führerscheins und beim Verletzen dieser, kommt es zu einer Strafe. Wenn die Fahrerlaubnis jedoch noch gültig ist, aber es aus irgendeinem beliebigen Grund unmöglich ist diese mitzuführen, gibt es keine Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Allerdings wird dem Fahrer ein Bußgeld auferlegt, dessen Höhe in jedem Land variiert. In Deutschland beträgt die Summe im Moment 10 €.
Wenn man jedoch im Besitz einer solchen Diebstahl- bzw. Verlustmeldung ist, gibt es die Möglichkeit dieser Strafe zu entgehen, was jedoch auch vom jeweiligen Beamten abhängen kann.
Zurück in Deutschland sollte die Verlustmeldung unverzüglich der Führerscheinstelle im Wohnort vorgelegt werden, damit diese einen neuen Führerschein beantragen kann. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 35 €. Damit man in der Wartezeit nicht auf das Autofahren verzichten muss, kann kostenpflichtig ein Übergangsführerschein unverzüglich ausgestellt werden. Dieser ist jedoch nur in Verbindung mit dem Personalausweis und bloß im Inland gültig.
Bei einer hohen Dringlichkeit der Wiederbeschaffung, da Fahrten ins und im Ausland ausstehen, ist eine kostenpflichtige Expressausstellung möglich.
Sollte das „verloren gegangene“ Dokument doch wiedergefunden werden, muss augenblicklich die Führerscheinstelle informiert werden.
Was zu tun ist, wenn man im Ausland wohnt, aber noch einen deutschen Führerschein besitzt, ist davon abhängig, ob man in der EU und/ oder einem EWR-Mitgliedsstaat lebt.
Ist der Wohnsitz in der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat kann die Straßenverkehrsbehörde vor Ort einen neuen Führerschein ausstellen, sobald ein Nachweis über den Umfang der bisherigen deutschen Fahrerlaubnis erbracht wurde. Für diesen muss die Fahrerlaubnisbehörde kontaktiert werden, die den Führerschein ausgestellt hat oder die ansässige Behörde im letzten festen Wohnsitz in Deutschland.
Befindet sich der Wohnsitz nicht in der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat kann der Führerschein nur bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt werden.
Sollten Sie noch irgendwelche Fragen rund um das Thema Fahrerlaubnis oder selber Probleme im Ausland mit Ihrem Führerschein haben, stehen wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Verfügung. Für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
Mehr zur Fahrerlaubnis im In- und Ausland finden Sie auf unserem Blog.
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