Am 27.10.2016 konnte die Kanzlei Mingers & Kreuzer erneut einen Anspruch auf Kostendeckung gegenüber einer Rechtsschutzversicherung gerichtlich durchsetzen.Die DEVK hatte die Kostendeckung für ein Klageverfahren wegen falscher Widerrufsbelehrung gegen die BHW Bausparkasse AG abgelehnt.
Die Kläger hatten im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag mit der BHW Bausparkassen AG abgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthielt im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Formulierung, die nach BGH-Rechtsprechung eindeutig falsch ist.
Die DEVK hatte sich dennoch geweigert die Kosten für ein Verfahren zu übernehmen. Die Versicherung stützte ihre Ablehnung zum einen auf eine angebliche Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles und zum anderen auf einen angeblich erfolgten unzulässigen Zweckabschluss der Versicherung.
Das Landgericht Köln hat der Klage jedoch stattgegeben und festgestellt, dass der Versicherungsfall i.S. v. Ziffer 2.9 ARB 14 erst durch Weigerung der BHW den Vertrag rückabzuwickeln entstanden ist und nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das Gericht folgte dabei der Argumentation unserer Kanzlei, dass die Ziff. 2.10 der ARB 2014 wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Abschluss des Vertrages den Versicherungsfall darstelle für AGB-rechtlich unwirksam ist.
Das Gericht hat unserem Vortrag insoweit Recht gegeben, als dass die Klausel intransparent und überraschend für den Verbraucher ist.
Die Kammer hat auch bestätigt, dass der Vorwurf des Zweckabschlusses nicht durchdringen kann. Ein Zweckabschluss ist dann gegeben, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nur abgeschlossen wurde, um auf Kosten der Versichertengemeinschaft sodann den Widerruf gegenüber der Bank zu erklären und sich mit dem Kreditinstitut um die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu streiten. Die Beklagte hätte es nach unserer Auffassung und der des Gerichtes schließlich in der Hand gehabt, bei Neuverträgen einem solchen Vorgehen durch eine entsprechende Fassung der ARB entgegen zu treten. Dies hat die Versicherung nicht getan und kann sich deswegen auch nicht darauf berufen.
Im Vorliegenden Fall war die Weigerung der Versicherung besonders erstaunlich, da die dem Streit zugrunde liegende Belehrung so eindeutig falsch ist. Die Versicherung kommt daher aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zum Tragen, da die Bank alle Kosten des Verfahrens zu tragen haben wird. Dennoch müssen wir leider immer wieder feststellen, dass die Versicherungen trotz klarer Rechtslage eine Verweigerungshaltung an den Tag legen.
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