Bild: Christian Bertrand / shutterstock.com
Bei seinen Auftritten schützt der Rapper Cro sein Privatleben immer durch eine Pandamaske, die er über dem Gesicht trägt. So möchte er weitestgehend anonym bleiben.
Aber diese Anonymität könnte bald Schnee von gestern sein, denn Cro muss sich vor Gericht verantworten. Aufgrund einer Wasserflasche, die er bei einem Konzert von der Bühne warf, soll es bei einer Zuschauerin zu einer Verletzung gekommen sein.
Käme es zu einem Prozess, müsste Cro als Angeklagter eventuell seine Maskierung ablegen. Und die Hauptverhandlung wäre dann öffentlich. Zwingend obligatorisch ist die Demaskierung jedoch nicht.
In der Strafprozessordnung gibt es keine klare Vorschrift, dass Verfahrensbeteiligte ihr Gesicht zeigen müssen. Dies wird jedoch in der Regel für notwendig gehalten, da sich alle Parteien ein umfassendes Bild der Zeugen oder auch des Angeklagten machen müssen. Gerade die Mimik des Gesichtes kann bei der Frage der Glaubwürdigkeit eine grundlegende Rolle spielen.
Generell liegt es in der Hand des Richters, inwieweit er die Pandamaske als „grobe Ungebühr“ gemäß $ 178 GVG ansieht. Darunter zu verstehen sind Angeklagte oder Zeugen, die unter dem Einfluss bewusstseinstrübender Substanzen stehen, ihre Kopfbekleidung nicht abnehmen möchten oder der Situation nicht angemessene Kleidung tragen.
Je triftiger Cros dargelegte Gründe wären, die Maske anzubehalten, desto höher steht die Wahrscheinlichkeit einer Ausnahme. Gerade dann, wenn Cro den Vorwurf nicht abstreitet, wäre die Glaubwürdigkeit des Zeugen ein zweitrangiges Kriterium.
Auch könnte es zu dem Fall kommen, dass der Richter Cro erlaubt, die Maske so lange zu tragen, bis der Aufruf der Sache erfolgt ist. Denn genau ab diesem Zeitpunkt darf im Gerichtssaal nicht mehr fotografiert werden. So würden lediglich alle Anwesenden sein demaskiertes Gesicht sehen, Fotomaterial würde dann aber nicht existieren. Auch die Erlaubnis, die Maske wieder aufzusetzen, bevor die Verhandlung geschlossen wird, würde den Rapper davor bewahren, seine Anonymität zu verlieren.
Aufgrund von mangelndem öffentlichen Interesse möchte die Staatsanwaltschaft Koblenz den Flaschenwurf nicht weiter verfolgen. Es steht dem mutmaßlichen Opfer jedoch frei, selbst eine Privatklage einzureichen.
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