Bild: fizkes / shutterstock.com
Durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) müssen sich Kunden bei sperrigen oder zu großen Paketen, die Mängel aufweisen, nicht mehr um die Rücksendung kümmern. Dies ist nun Sache des Verkäufers.
Anlass für diese Diskussion ist die Klage eines Mannes aus Deutschland, der per Telefon ein Partyzelt bestellt hat. Dies wies jedoch Mängel aus, weshalb der Mann die Beseitigung der Mängel, sowie die Sendung eines neuen einwandfreien Zeltes forderte. Das Unternehmen akzeptierte dies allerdings nicht und bestritt den Schaden.
Der Fall ging vor das Amtsgericht Norderstedt. Das Gericht hatte war der Auffassung, dass der Kunde nicht für die Rücksendung verantwortlich sei. Um zu erfahren, wie das EU-Recht praktisch umzusetzen ist, verwies das Amtsgericht den Fall an den EuGH. Dieser sollte darüber entscheiden, wie der Rücktransport von mangelhaften Produkten ablaufen soll, wenn diese zu sperrig oder zu groß sind.
Grundsätzlich müssen Verkäufer Transporte übernehmen, die dem Kunden nicht zuzumuten sind, wenn das Produkt Mängel aufweist. Allerdings bleiben trotz der Entscheidung einige Fragen offen. Der EuGH erklärte, dass die nationalen Gerichte im Einzelfall entscheiden sollen, da es immer auf das jeweilige Produkt ankommt. Ist das Paket jedoch zu groß oder ähnliches, ist in der Regel der Verkäufer in der Verantwortung.
Falls dem Kunden der Transport zuzumuten ist, dürfen für diesen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Käufer müsste die Transportkosten maximal vorstrecken, wenn diese nicht zu hoch sind.
Wenn der Verkäufer seiner Pflicht nicht nachkommt, könnte dies Folgen haben. In solchen Fällen ist der Kunde dazu berechtigt, den Kaufvertrag aufzulösen und das Geld zurückzufordern. Die nationalen Gerichte sind nun in der Verantwortung, die Rechte der Kunden gegenüber den Verkäufern zu wahren.
Kommt es zu Unklarheiten über die Auslegung der Gesetzeslage, geht der Fall vor den EuGH. Die zuletzt getroffenen Entscheidungen sprechen hier eine deutliche Sprache.
So entschied das Gericht beispielsweise, dass Käufer bei Rücksendung einer Ware die Kosten für die Lieferung nicht übernehmen müssen. Anders ist die Situationen bei den Kosten für die Rücksendung. Dies könnte dem Kunden unter Umständen auferlegt werden. (Rechtssache C-511/08)
Im Jahr 2015 betonte der EuGH, dass der Käufer bei auftretenden Mängeln innerhalb der ersten sechs Monate davon ausgehen darf, dass diese schon bei der Lieferung bestand hatten. Ein Nachweis über die Entstehung des Schadens oder die Schuld des Verkäufer ist in solchen Fällen nicht mehr von Nöten.
Bei weiteren Fragen zu Rücksendungen von Waren, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.