Der EuGH hat über die Frage entschieden, ob nach EU-Recht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der betreffenden Urlaubstage hat, wenn er während seines Urlaubs in Quarantäne muss. Warum das Gericht einen Anspruch verneint, das erfahren Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat ein deutscher Angestellter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz geklagt. Er wollte sich im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Aufgrund eines Kontakts am Arbeitsplatz mit einer positiv getesteten Person, musste er jedoch einen Tag vor Antritt des Urlaubs in Quarantäne. Der Mann forderte eine Gutschrift seiner Urlaubstage, doch der Arbeitgeber verweigerte dies.
Der Arbeitnehmer ging vor das Arbeitsgericht. Dieses rief den EuGH an und bat um Auslegung des EU-Rechts. Zuvor hatten deutsche Gerichte bereits entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Der EuGH schloss sich der Ansicht der deutschen Gerichte an: Er entschied, dass Arbeitnehmer, die ihren bezahlten Urlaub während der Corona-Pandemie in Quarantäne verbringen mussten, keinen Anspruch darauf haben, die freien Tage nachzuholen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Quarantäne nicht mit einer Krankheit vergleichbar sei.
Zweck des Urlaubs sei es, sich von der Arbeit erholen zu können. Eine Quarantäne, in die man sich wegen eines positiven Kontakts begeben müsse, stehe dem grundsätzlich nicht entgegen. Der Arbeitgeber sei laut dem EuGH gemäß EU-Recht nicht dazu verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhergesehen Ereignis – wie der Quarantäne – ergeben.
Der EuGH legt in seinem Urteil das EU-Recht aus. Doch die EU-Länder haben die Möglichkeit, andere Vorgaben festzulegen, die arbeitenehmerfreundlicher sind. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Dies gilt jedoch bislang nicht rückwirkend für frühere Zeiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten! Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte verfügt über langjährige Expertise in dem Bereich des Arbeitsrechts und berät Sie unverbindlich. Hier kostenfreie Anfrage stellen. Wir kämpfen an Ihrer Seite!
Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer: 02461/ 8081 oder über das Kontaktformular. Für weitere Rechtstipps folgen Sie uns auf Social Media und melden sich für unseren Newsletter. Wir beraten Sie gerne!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.