Im Volksmund sagt man so schön, dass man im Todesfall nichts mitnimmt. Das können wir an dieser Stelle bestätigen, wenn es um den ungeliebten Nachlass Schulden geht. Die zurückbleibenden Erben übernehmen beim Abtreten des Erblassers nicht nur die schönen Dinge, sondern eben auch unangenehmes wie Schulden.
Hinzukommt, dass Gläubiger des verstorbenen Angehörigen auch Zugriff auf das Privatvermögen der Erben haben.
Das Erbe aufgrund verschuldeter Erblasser auszuschlagen muss aber nicht sein. Wir zeigen folgend einige Punkte, die Sie im überschuldeten Erbschaftsfall beachten sollten.
Es gibt auch als Erbe die Möglichkeit gegenüber den Gläubigern eine Haftungsbeschränkung festzulegen.
Sie interessieren sich für die Regelung Ihres Nachlasses im Todesfall oder haben Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie Ihren Rechten als Erbe? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Telefonisch unter der 02461 / 8081 oder schriftlich per Mail an info@mingers-kreuzer.de — wir unterstützen Sie auch in diffizilen Zeiten wie diesen tatkräftig mit Rat und Tat.
In unserem Artikel „Im Sinne der Erben? Die Übertragung der Eigentumswohnung an die Kinder“ erfahren Sie Nützliches zur Erbschaftsregelung bezüglich immobilaren Eigentums.
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