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21.12.2015
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21.12.2015

Ein schweres Päckchen für Zurückbleibende – Wenn Schulden vererbt werden

21.12.2015

Im Volksmund sagt man so schön, dass man im Todesfall nichts mitnimmt. Das können wir an dieser Stelle bestätigen, wenn es um den ungeliebten Nachlass Schulden geht. Die zurückbleibenden Erben übernehmen beim Abtreten des Erblassers nicht nur die schönen Dinge, sondern eben auch unangenehmes wie Schulden.
Hinzukommt, dass Gläubiger des verstorbenen Angehörigen auch Zugriff auf das Privatvermögen der Erben haben.
Das Erbe aufgrund verschuldeter Erblasser auszuschlagen muss aber nicht sein. Wir zeigen folgend einige Punkte, die Sie im überschuldeten Erbschaftsfall beachten sollten.

  1. Eine Ausschlagung sollte nicht in Betracht gezogen werden, wenn kein unbekanntes Vermögen, sondern nur Schulden bestehen
  2. Eine Ausschlagung kann in Betracht gezogen werden, wenn der Erbempfänger selbst Schulden hat. Gläubiger haben so keinen Zugriff auf die Erbschaft — dafür können andere Verwandte bspw. Geschwister oder Kinder herangezogen werden.
  3. Auch wenn man Schulden erbt und der Erblasser vielleicht schon verurteilt wurde, kann der Erbe bzw. können die Erben nicht vor Gericht belangt werden. Eine Vollstreckung kann nur im Nachlass stattfinden, nicht im Privatvermögen der Hinterbliebenen.

Es gibt auch als Erbe die Möglichkeit gegenüber den Gläubigern eine Haftungsbeschränkung festzulegen.

  • So gibt es bspw. die Option einer zeitlich begrenzten Haftungsverschonung, der sogenannten Dreimonatseinrede: Hier kann der Erbe innerhalb von drei Monaten die Berichtigung der Verbindlichkeiten des Nachlasses verweigern.
  • Denkbar ist auch die Einrede des Aufgebotsverfahrens seitens des Erben, diese muss ein Jahr nach Erbschaftsaustritt erhoben werden. Hierbei werden die für den Erblasser zuständigen Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen zu stellen — kommt es bei einem Gläubiger dann nicht zu einer Anmeldung, so kann nur auf den Nachlass, nicht aber auf das Eigenvermögen des Erben zugegriffen werden. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens ist zum Nutzen des Erben, er bekommt somit die Chance einen Gesamteindruck des überschuldeten Nachlasses zu sammeln.
  • Mit der Einrede des ungeteilten Nachlasses durch Miterben, beschränkt sich ihre Haftung bis zur Erb-Division auf die Erbschaft selbst, nicht etwa auf das eigene Vermögen.
  • Ist davon auszugehen, dass das Erbe so wertlos ist, dass weder die Ausgaben für eine Nachlassverwaltung, noch eine Nachlassinsolvenz aufgefangen werden können, haben Erben die Möglichkeit zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede. Zuvor kann eine Haftungsbeschränkung, die dauerhaft einsetzt, die Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz bringen.

 
Sie interessieren sich für die Regelung Ihres Nachlasses im Todesfall oder haben Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie Ihren Rechten als Erbe? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Telefonisch unter der 02461 / 8081 oder schriftlich per Mail an info@mingers-kreuzer.de — wir unterstützen Sie auch in diffizilen Zeiten wie diesen tatkräftig mit Rat und Tat. 
In unserem Artikel „Im Sinne der Erben? Die Übertragung der Eigentumswohnung an die Kinder“ erfahren Sie Nützliches zur Erbschaftsregelung bezüglich immobilaren Eigentums.

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