Nach Beschluss von Bund und Ländern gilt die 2-G Regelung auch für den Einzelhandel. Lediglich Lebensmittel des täglichen Bedarfs sollen für Ungeimpfte weiter zugänglich bleiben, ansonsten sollen diese weitgehend vom Handel ausgeschlossen werden. Wie Rechtsanwalt Markus Mingers dies rechtlich einordnet erfahren Sie im Folgenden!
Laut dem deutschen Handelsverband sind durch die 2-G Regelung Umsatzeinbußen von bis zu 50 % zu erwarten. Statistisch verzeichnet der Einzelhandel nur an 14 Tagen im Jahr einen Gewinn. In der Folge wird die 2-G Regelung für den Einzelhandel zu großen Verlusten führen. Viele Existenzen sind bereits oder werden in nächster Zeit zunehmend bedroht sein.
Laut Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law) sind in der Regelung etliche GR-Eingriffe zu sehen. Neben der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz, liegen Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Artikel 14 des Grundgesetzes, in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 und in den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor.
Diese Eingriffe müssten gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sein, damit sie einer Rechtswidrigkeits-Prüfung standhalten.
Das bedeutet, es kommt darauf an, ob die Eingriffe geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Folgt man der Meinung einiger Wissenschaftler, ist die Eignung der 2-G Regelung bereits als höchst fraglich einzustufen. Diesen Aspekt ausgeblendet, kann zumindest die Frage danach, ob 2-G das „mildeste zur Verfügung stehende Mittel“ darstellt, eindeutig mit nein beantwortet werden, so Rechtsanwalt Mingers (mingers.law). Als milderes Mittel steht nach wie vor das umfangreiche Testen zur Verfügung. „ 3-G ist milder als 2-G und es erscheint auch durchaus schlüssig, dass eine Testung ebenfalls die notwendige Sicherheit bringt“ fügt Mingers an (mingers.law).
Darüber hinaus hat der Einzelhandel bereits bewiesen, dass Hygienekonzepte funktionieren und ausreichen können, um die Pandemie beherrschen zu können. Maskenpflicht, Abstandsregeln, Flächenbegrenzungen sind nur als einige wenige Beispiele zu nennen.
„Die Eingriffe in die Grundrechte sind nicht gerechtfertigt und die 2-G Regelung im Einzelhandel ist damit rechtswidrig“, bilanziert Markus Mingers (mingers.law). „Weiterhin fehlt es immer noch an einer gesetzlichen Entschädigungsregel für die sogenannten Sonderopfer.“ Sonderopfer sind nach Polizei- und Ordnungsrecht, Nichtstörer die für das Ereignis kein Verschulden trifft, aber die trotzdem in Anspruch genommen werden. So auch der Einzelhandel, welcher für die Pandemie nicht verantwortlich ist, aber in dessen Grundrechte dennoch eingegriffen wird. Nach Polizei- und Ordnungsrecht ist für diese Situationen eine Entschädigung vorgesehen. „Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet keinerlei Entschädigungsregelungen, sodass auch dieses als verfassungswidrig anzusehen ist“, betont Rechtsanwalt Mingers (mingers.law).
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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