Die EU hat den Corona-Impfpass beschlossen. Was diese neue Regelung bedeutet und ob Geimpfte nun mehr Freiheiten bekommen, erfahren Sie im Folgenden!
Es gibt jetzt einen europäischen elektronischen Impfausweis. Dort werden die Personalien, die ausstellende Behörde und der jeweilige Impfstoff festgehalten. Der Impfpass wird mit einem elektronischen Siegel mit QR-Code versehen. So lässt sich in Zukunft leicht nachweisen, wer bereits geimpft ist.
Bisher sind Sonderreglungen für Geimpfte grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gibt es immer mehr Stimmen, die sich für mehr Sonderrechte aussprechen. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat gegenüber der Presse bekannt gegeben, dass derzeit geimpften Personen keine zusätzlichen Freiheiten gewährt werden. Allerdings könne sie nicht ausschließen, dass es im Rahmen von privaten Vertragsverhältnissen Sonderrechte geben wird.
Private, wie etwa Reiseveranstalter, Restaurantsbetriebe oder Frisöre, dürfen grundsätzlich aufgrund der Privatautonomie künftig ihre Angebote nur Geimpften unterbreiten. Dies ist im Rahmen von privaten Vertragsverhältnissen möglich. Die Sonderrechte würden dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten werden. Allerdings nur sofern sie überhaupt öffnen dürfen und weitere Hygienekonzepte nachweisen.
Auf der einen Seite kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Nichtgeimpften. Andererseits sind Geimpfte bereits auf der sicheren Seite und können mit einer Privilegierung gegenüber Nichtgeimpften rechnen.
Jedoch fehlt es weiterhin an konkreten Nachweisen, ob von geimpften Personen tatsächlich keine Ansteckung mehr für andere ausgeht. Der Impfstoff von Pfizer/Biontech lässt hier keine Zweifel, dass eine Ansteckung ausgeschlossen ist. Bezüglich des Impfstoffs von Astrazeneca ist dies noch nicht abschließend geklärt.
Problematisch ist jedoch, dass alle Zugang zum Impfstoff haben müssten. Vielen Personen, die sich gerne impfen lassen möchten, aber es noch nicht können, würden damit die Sonderrechte verwehrt bleiben. Hier könnte ein Grundrechtsverstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz vorliegen. Das könnte darüber hinaus zu einer größeren Spaltung der Gesellschaft führen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
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