Nicht selten kommt es vor, dass sich Arbeitnehmer an einem langen Arbeitstag immer mal wieder kleine Pausen gönnen. Manche treffen sich für einen Kaffee in der Küche, manche gehen ständig zum Rauchen nach draußen und wieder andere gucken alle paar Minuten auf ihr Smartphone. Ab und zu kommt es auch vor, dass ein Angestellter allen drei Beschäftigungen nachgeht und somit die bezahlte Zeit künstlich abkürzt.
Doch gerade Smartphone-Nutzung während der Arbeit hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und zu der Frage geführt, inwieweit derartige Aktivitäten erlaubt sind. Dabei ist es mitunter schon zu einigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den zuständigen Gerichten gekommen. Natürlich sieht es kein Arbeitgeber gerne, wenn man zu viel Zeit am Handy verbringt. Doch kann er deshalb auch ein generelles Verbot aussprechen?
Zunächst einmal sollten alle privaten Betätigungen während der Arbeitstätigkeit unterbleiben-ausgenommen sind die vorgesehenen Pausen. Zu solchen privaten Betätigungen gehört auch die Handynutzung. Schließlich erbringt der Arbeitnehmer in diesen Phasen keine Arbeitsleistung, was im Prinzip einer Verweigerung gleichkommt. In extremen Fällen kann das zu einer Abmahnung oder Kündigung führen. Übrigens gilt das Gleiche bei der privaten Internetnutzung auf dem Laptop oder dem Rechner des Betriebs. In der Regel wird das gelegentliche Surfen sowie der moderate Gebrauch des Smartphone bei Erbringung der sonstigen Arbeitsleistung aber toleriert.
Sollten sich in Ihrem Arbeitsvertrag aber explizite Folgen für einen Verstoß oder eine Zuwiderhandlung finden, kann der Arbeitgeber ohne Warnung solche ahnden. Aus diesem Grund kann ein Blick in Ihr Arbeitspapier hilfreich sein. Ein nachträgliches Totalverbot von einem Smartphone ohne Anhörung des Betriebsrats ist dagegen nicht zulässig. Denn nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München ist eine derartige Maßnahme mitbestimmungspflichtig und ein etwaiges pauschales Verbot unwirksam.
Auch in Bezug auf das Arbeitsklima an sich ist das vollständige Verbot wohl nicht wirklich zielführend. So sind auch die meisten Arbeitsgerichte der Ansicht, dass trotz des gelegentlichen Blickes auf das Handy den arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen werden könne.
Davon zu unterscheiden ist aber die Privatnutzung von Diensthandys. Eine solche Nutzung kann mit Hinblick auf Sicherheitsbedenken verboten werden. Hier sind im Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen durchaus denkbar und um einiges wahrscheinlicher.
Sollten Sie Fragen rund um die Nutzung Ihres Smartphone auf der Arbeit oder aus dem Rechtsgebiet an sich haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um arbeitsrechtliche Aspekte finden Sie auch in unserer entsprechenden Rubrik.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]