Bild: Andrey_Popov/ shutterstock.com
Manche Arbeitgeber fordern ihre Mitarbeiter schon jetzt auf, ihre Urlaubspläne bis Jahresende einzureichen. Doch wie sieht die Rechtslage aus? Darf der Chef seine Angestellten dazu auffordern, ihren Jahresurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr einzureichen?
Wenn Sie sich nicht an die Aufforderung Ihres Arbeitgebers halten, müssen Sie nicht mit disziplinarischen Konsequenzen wie einer Abmahnung rechnen. Es sei ja schließlich das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, dass er seine Erholungs- und Urlaubszeiten einplane.
Allerdings kann es passieren, dass Sie im Zweifel bei der Urlaubsplanung das Nachsehen haben. Insbesondere während der Schulferien oder zu Urlaubszeiten, zu denen alle frei haben wollen.
Hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter aufgefordert, sich abzustimmen, können die Anträge auch nach einem Rankingsystem bearbeitet werden. Wer als letzter bzw. seinen Antrag zu spät einreicht, hat dann womöglich in unerfreulichen Zeiträumen, wie etwa der Weihnachtszeit, Dienst, da andere Urlaubswünsche bevorzugt berücksichtigt wurden.
In Betriebsräten gibt es einen Zuständigen, der Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Dieser ist in Unternehmen mit Betriebsräten ebenfalls an der Urlaubsplanung beteiligt. Die Arbeitnehmervertretung kann mit festlegen, bis zu welchem Datum die Urlaubsanträge eingereicht und wie bei kollidierender Urlaubsplanung eine Einigung erfolgen soll.
Wer trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht agiert und seinen Jahresurlaub nicht verplant, muss damit rechnen, dass dieser zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres verfällt. Auch wenn die jüngsten Urteile des EuGH und BGH dagegen sprechen, kann der Urlaub gestrichen werden.
Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sich ihre Urlaubstage bis zum Jahresende zu sichern, und dass anderenfalls nicht genommener Urlaub ersatzlos verfällt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers klärt, wie die Rechtslage bei einem Krankheitsfall im Urlaub aussieht.
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