Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV / shutterstock.com
Abteilungswechsel oder Standortwechsel. Beides kommt nicht besonders gut an, vor allem, wenn sich der Arbeitnehmer auf der aktuellen Position wohl fühlt. Doch muss dieser überhaupt einer Versetzung zustimmen?
Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitnehmers im Falle einer Versetzung nicht nötig. Der Arbeitgeber besitzt in solchen Fällen das Direktionsrecht und darf solche Entscheidungen auch ohne Zustimmung treffen. Ob sich diese Veränderung nun auf den Ort, den Umfang der Arbeit, die Art der Arbeit oder die Arbeitszeit bezieht, ist in diesen Fällen nicht von Belangen.
Oftmals sind derartige Änderung bereits im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Diese Klauseln entscheiden nun darüber, zu welchen Tätigkeit ein Mitarbeiter verpflichtet werden kann. Allerdings müssen sich diese Änderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen und mit den aktuellen Aufgaben vergleichbar sein. Andernfalls ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet dies per einseitiger Versetzung zu bestimmen. Wird dies jedoch missachtet, bleibt dem Arbeitnehmer weiterhin der Rechtsweg.
Ein Arbeitgeber muss bei Versetzungen immer darauf achten, dass der Grundsatz des billigen Ermessens nicht verletzt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Arbeitgeber ein neuer Arbeitsort zugeteilt wird, der im Vergleich zum alten Arbeitsgebiet äußerst unattraktiv ist. Möglich wäre dies zum Beispiel im Außendienst, wenn dem Mitarbeiter nun bewusst unattraktive Standorte zugewiesen werden, um diesen zu schikanieren.
In ernsten Fällen könnte eine Überprüfung in Frage kommen, ob der Arbeitgeber noch nach billigem Ermessen handelt. Ist das Handeln bzw. die Versetzung jedoch zulässig, riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung und fehlende Gehälter, da er die Arbeit verweigert.
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