Viele Unternehmen leiden unter der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Schutzmaßnahmen. Die Folge: immer mehr Betriebe sehen sich gezwungen, Insolvenz anzumelden.
Wir haben die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen: Was sind die ersten Anzeichen einer Insolvenz? Was kann ich als Arbeitnehmer verlangen? Wie bekomme ich doch noch meinen Lohn?
Ein klares Anzeichen für Insolvenz ist, wenn Führungskräfte das Unternehmen verlassen oder Großkunden abspringen. Die Alarmglocken sollten bei Ihnen auch dann angehen, wenn der Lohn ausfällt oder das Lager leer bleibt.
Wichtig ist dabei, zuallererst das Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Betriebsrat zu suchen. Kommunikation ist der Schlüssel.
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, Einzelunternehmen usw.) gibt es keine Insolvenzantragspflicht. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gibt es zwei Insolvenztatbestände: die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Im Normalfall sind Sie bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes spätestens innerhalb von drei Wochen als Geschäftsführer dazu verpflichtet, Insolvenz anzumelden.
Derzeit ist während der Corona-Pandemie der Insolvenztatbestand der Überschuldung ausgeschlossen: Sie sind somit nicht zur Insolvenz verpflichtet.
Der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit besteht momentan hingegen weiter. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.
Zunächst sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Bleibt das ohne Erfolg, empfehlen wir, ihn schriftlich unter Fristsetzung zur Lohnzahlung aufzufordern.
Wenn der Arbeitgeber insolvent ist und nicht zahlen kann, muss man die Zahlungsforderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten Sie ganz oder zumindest teilweise Ihr Gehalt.
Vorsicht: davon ausgenommen sind die Löhne der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Regel zahlt diese dann die Arbeitsagentur in Form des Insolvenzgeldes aus. Allerdings stehen Sie in der Pflicht, die Forderung innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahren bei der Arbeitsagentur anzumelden.
Die Kündigung selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Im Arbeitsrecht gibt es auch keinen Sonderkündigungsrecht für den Insolvenzverwalter. Allerdings kann es zur betriebsbedingten Kündigung kommen, wenn der Betrieb sich nicht halten kann.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
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