Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Personen, die einen Verkehrsunfall verursacht haben, grundsätzlich verpflichtet, die gesamten Kosten der Werkstattrechnung zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die Rechnung möglicherweise als zu hoch erscheint. Der BGH hat dies im Zusammenhang mit dem sogenannten „Werkstattrisiko“ entschieden. Alles Wissenswerte erfahren Sie im Folgenden!
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug selbst in die Werkstatt zur Reparatur zu bringen und kann von dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in fünf verschiedenen Urteilen eindeutig festgestellt, dass dieses Recht auch dann besteht, wenn die Werkstattrechnung möglicherweise als überhöht erscheint.
Bereits gemäß der bisherigen Rechtslage trug der Unfallverursacher nach einem Verkehrsunfall das sogenannte „Werkstattrisiko“. Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte die Erstattung der gesamten Werkstattrechnung auch dann verlangen durfte, wenn die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet und die Reparatur dadurch unnötig teuer geworden war. Diese Regelung galt zumindest dann, wenn der Geschädigte die mangelhafte Arbeit nicht erkennen konnte. Dies beruht darauf, dass dem Geschädigten in der Regel das notwendige Fachwissen fehlt, um den Schaden an seinem Fahrzeug und die daraus resultierenden Kosten angemessen beurteilen zu können. Im Gegenzug hatte der Unfallverursacher oder dessen Versicherung die Möglichkeit, sich an die Werkstatt zu wenden und die eventuell zu hoch ausgefallenen Kosten zurückzufordern.
Der BGH hat klargestellt, dass die zuvor erörterten Prinzipien auch dann gelten, wenn auf der Rechnung Reparaturschritte aufgeführt sind, die möglicherweise nicht durchgeführt wurden. In einem speziellen Fall wurden Transportkosten für Lackierarbeiten berechnet, obwohl die Werkstatt eine eigene Lackiererei hatte. Die Versicherung weigerte sich, dem Geschädigten diese Kosten zu erstatten. Der BGH entschied jedoch, dass die Versicherung dazu verpflichtet ist, dies zu tun. Der Vorsitzende Richter des VI. Zivilsenats, betonte in der Urteilsverkündung, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinde.
Die genannten Prinzipien sollen jedoch nicht dazu führen, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf Kosten des Unfallverursachers oder dessen Versicherung profitiert. Daher ist es dem Geschädigten nur gestattet, wenn er die Rechnung noch nicht beglichen hat, die Zahlung direkt an die Werkstatt zu verlangen und nicht an sich selbst. Diese Regelung soll verhindern, dass der Geschädigte die Versicherung dazu veranlasst, den gesamten Rechnungsbetrag – einschließlich der überhöhten Kosten – direkt an ihn zu zahlen. So könnte er die Rechnung begleichen und sich dann von der Werkstatt den überhöhten Teil erstatten lassen, was gegen das Bereicherungsverbot verstoßen würde, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter betonten.
Nach Verkehrsunfällen kommt es oft zu Streitigkeiten über überhöhte Reparaturkosten zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Geschädigten. Die aktuellen BGH-Urteile stärken die Rechte der Geschädigten und betonen gleichzeitig, dass die genannten Prinzipien ausschließlich für Reparaturkosten gelten, die direkt auf den Unfall zurückzuführen sind. Es wurde auch klargestellt, dass Geschädigte keine Möglichkeit haben dürfen, Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die nicht mit dem Unfall in Verbindung stehen.
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