Bild: JeDo_Foto/ shutterstock.com
Wer WLAN nutzt und sich bislang auf die individualisierte Verschlüsselung des Routers verlassen hat, kann nun aufatmen. Sollte das WLAN nämlich gehackt werden, haftet der Internetnutzer nicht. Das hat der BGH jetzt entschieden und der Störerhaftung damit eine Absage erteilt.
Mit der BGH-Entscheidung ist klar, dass Verbraucher bei Erwerb eines neuen Internet-Routers durchaus auf die marktübliche Sicherheitsverschlüsselung vertrauen dürfen und nicht angehalten sind, ein neues individuelles Passwort einzugeben.
Im konkreten Fall wurde über den Internetzugang einer Frau illegal ein Film zum Download bereitgestellt. Gesichert war der Router mit einem sog. WPA2-Schlüssel. Erst zwei Jahre nach dem illegalen Angebot des Films im Internet wurde bekannt, dass die Verschlüsselung fehlerhaft ist und „geknackt“ werden konnte. Die Klägerin (Splendid Film GmbH) forderte, dass die Beklagte den werkseitigen Schlüssel durch einen eigenen hätte austauschen müssen. Das aber wiesen die Richter in Karlsruhe jetzt zurück. Die Frau habe ihre Pflichten nicht verletzt. Vielmehr sei der WPA2-Schlüssel als „hinreichend sicher anerkannt“. Dass zum Zeitpunkt des Kaufes eine falsche Codierung vorgelegen habe, sei für die Frau nicht ersichtlich gewesen.
Störer ist nach allgemeiner Definition des BGH derjenige, der „ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Wer also keinen ausreichenden Schutz vor Missbrauch gewährleistet, kann grundsätzlich zur Rechenschaft gezogen werden. So ist es nicht verwunderlich, dass Film- und Musikindustrie gezielt gegen etwaige Anschlussinhaber vorgehen. Jetzt aber haben die Anwälte dieser Firmen einen Rückschlag hinnehmen müssen. Nichtsdestotrotz bleibt das Thema heikel. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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