Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die in Darlehen, die mit Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden, vereinbarten Auszahlungsabschläge unwirksam. Das gilt jedoch nur für Verbraucherkredite deren Abschluss nach dem 11.Juni 2010 datiert. Im Detail beanspruchten die beklagten Banken einen so genannten Auszahlungsabschlag in Höhe von vier Prozent des in Frage stehenden Nennbetrages. Die ausgegebenen Darlehen refinanzierten die Banken durch entsprechende Verträge mit der KfW, die ebenfalls einen Abschlag in Höhe von vier Prozent zugunsten der eigenen Leistung vorsah.
Was hat der BGH genau entschieden?
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Kreditnehmer geklagt. In einem dieser Fälle hat der BGH im Ergebnis die Revision an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das solle klären, ob es sich bei dem nach dem 11.Juni 2010 abgeschlossenen Vertrag um ein so genanntes Verbraucherdarlehen handele. Würde das Gericht zu dieser Schlussfolgerung kommen, wäre die zwischen dem Darlehensnehmer und der Bank vereinbarte Klausel bezüglich des Abschlags unwirksam. Geprüft wird nämlich, ob die entsprechende Klausel zum Nachteil des Verbrauchers von der am 11.Juni 2010 in Kraft getretenen Regelung des § 502 I S.2 Nr.1 BGB abweicht. Diese besagt nämlich, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits die Marke von einen Prozent in Bezug auf den vorzeitig zurück gezahlten Betrag nicht übersteigen darf.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass die Entscheidung nur Kreditverträge aus Fördermitteln der KfW betrifft, die nach dem 11.Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Aus diesem Grund hat das Gericht die anderen Revisionen klagender Kreditnehmer abgelehnt und einen Anspruch auf Rückzahlung verneint. Die Klauseln in deren Verträgen seien folglich wirksam. Grund dafür ist, dass die oben genannte Regelung (§ 592 BGB) keine Anwendung auf vor dem 11.Juni 2010 geschlossene Verträge findet. Für eine Unwirksamkeit aus anderen Gründen sah das Gericht keinen Anlass. Die Klausel, über die man in Karlsruhe gestritten hat, lautet wie folgt: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.“ Grundsätzlich befanden die Richter, dass die Klausel hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr einer AGB-Kontrolle zugänglich und deren Anwendungsbereich eröffnet sei. Einer darauffolgenden Inhaltskontrolle halte diese aber stand. So diene diese der Beschaffung des Darlehens und entstehe somit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut. Von einer unangemessenen Benachteiligung könne hier aber nicht ausgegangen werden. So sei das entsprechende Bearbeitungsentgelt schon Teil der Förderbedingung an sich gewesen. Das hänge vor allem mit dem Förderzweck der KfW als staatliche Förderbank zusammen. Anders urteilte man in Karlsruhe bezüglich der Risikoprämie. Hier verneinte man von vornherein eine AGB-Kontrolle. Schließlich sei die Risikoprämie als Ausgleich für die Möglichkeit des Darlehensnehmers, ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit das Darlehen abzulösen, eine Leistung der Bank „on top“.
Fazit!
Das Urteil hat Signalwirkung. Sollten Sie einen Kredit mit Fördermitteln der KfW nach dem 11.Juni 2010 abgeschlossen haben, kann eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche mit erheblichem Mehrwert verbunden sein. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist hierbei unbedingt empfehlenswert. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer, die in diesem Bereich immer wieder prozessuale Erfolge verzeichnen kann, steht Ihnen dabei natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um dieses Thema finden Sie auch in unserer Rubrik.
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