Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind juristische Personen nicht berechtigt, Auskünfte zu erhalten. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt, welches die bereits bekannte Tatsache bekräftigte, dass die DSGVO ausschließlich den Schutz natürlicher Personen bezweckt. Wenn ein Unternehmen folglich Informationen erhalten möchte, muss es sich auf andere rechtliche Grundlagen stützen.
In einem jüngsten Urteil vom 8. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass juristische Personen gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine Ansprüche auf Auskunft geltend machen können. Diese Auskunftsrechte gemäß der DSGVO sind ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten.
Ein Fall vor dem Finanzgericht des Saarlandes verdeutlicht diese Regelung: Eine GmbH war in einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt über Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 involviert. In einem Schreiben vom 21.09.2021 bat die GmbH das Gericht gemäß DSGVO um Auskunft über personenbezogene Daten in Form von vollständigen Kopien aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Finanzamts und anderen relevanten Dokumenten. Da die GmbH die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Anspruch genommen hatte und sich stattdessen auf die DSGVO berief, wurde der Antrag vom Finanzgericht des Saarlands zurückgewiesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass gemäß Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur natürliche Personen geschützt werden. Juristische Personen wie eine GmbH fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 15 der DSGVO. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO ist ein Grundrecht, das ausschließlich natürlichen Personen zusteht. Informationen, die juristische Personen betreffen, genießen im Unionsrecht keinen vergleichbaren Schutz. Daher können juristische Personen keine Auskunftsrechte gemäß der DSGVO geltend machen.
Der BFH hat jedoch nicht entschieden, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer einer „Ein-Mann-GmbH“ Rechte bezüglich der Daten dieser Gesellschaft geltend machen können. Dies blieb unbeantwortet, da der Antragsteller den Antrag nicht als Person, sondern im Namen der GmbH gestellt hatte. Der BFH sah keinen Anlass, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege einer Vorabentscheidung anzurufen. Die Anwendung der DSGVO sei hier klar und es gebe keine offenen Rechtsfragen.
Die jüngste Entscheidung des BFH unterstreicht die Notwendigkeit, zwischen den Daten von natürlichen Personen und jenen von Unternehmen, die als juristische Personen organisiert sind, zu unterscheiden. Es wird klargestellt, dass die Auskunftsrechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten sind. Juristische Personen wie GmbHs haben keinen Anspruch auf diese Rechte. Diese Entscheidung des BFH unterstreicht erneut die Bedeutung des personenbezogenen Datenschutzes als Grundrecht natürlicher Personen und zieht eine klare Grenze zwischen dem Schutz natürlicher und juristischer Personen gemäß der DSGVO. Unternehmen sollten diese Unterscheidung daher in ihre Datenschutzstrategien einbeziehen und entsprechend planen und handeln.
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