Bild: Andrey_Popov / shutterstock.com
Im Jahr 1998 wurde ein elfjähriger Junge nahe Aachen in einer Grenzstadt ermordet. 20 Jahre lang fehlte vom Täter jede Spur. Der Mord blieb unaufgeklärt. Anfang 2018 unternahm die Polizei einen letzen Versuch und organisierte einen Massen-DNA-Test. Rund 22 000 Männer wurden „eingeladen“. Nun hat die Polizei einen Verdächtigten, nämlich der, der am DNA-Test nicht teilgenommen hat.
In Deutschland gibt es DNA-Massenteste offiziell seit 2005. Sie sind in §81h StPO geregelt. Dort heißt es ausdrücklich, dass sie freiwillig sind, aber wird man auch in Deutschland, wie in den Niederlanden, bei nicht teilnehmen automatisch verdächtigt? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer haben die wichtigsten Fragen für Sie aufgearbeitet.
Zunächst muss eine DNA-Reihenuntersuchung gerichtlich angeordnet werden. Zuvor muss der Test-Kreis genauer bezeichnet und beschrieben werden, dies muss ordentlich begründet werden. Die Entscheidung des Gerichts ist übrigens nicht anfechtbar.
Grundsätzlich sind die Prüfmerkmale fallabhängig. In München gab es bei einem Mordfall mehrere Hinweise aus der Bevölkerung, dass in der nähe des Tatortes ein Auto der Marke Porsche gesehen wurde, sodass circa 3500 Porschefahrer zum DNA-Test eingeladen wurden.
In Essing (Bayern) wurde ein neugeborenes Kind tot aufgefunden, sodass alle Frauen, die schwanger hätten sein können aus der Gemeinde eingeladen wurden.
In Dresden wurden zwei Mädchen vergewaltigt, sodass die Ermittler von einem männlichen Täter ausgingen. Es wurden rund 14 000 Männer getestet. Die Behörden wären bis 100 000 Tests hochgegangen.
Was die Polizei bei einem DNA-Test testen darf ist gesetzlich geregelt. Deutschlandweit dürfen DNA-Proben bisher nur auf das Geschlecht des Täters untersucht werden. Das bayrische Polizeigesetz geht zwei Schritte weiter. Bayern testet die DNA-Probe auf das Geschlecht, aber auch auf die biogeographische Herkunft und das Alter des Probanten.
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die DNA-Analyse freiwillig ist. Laut Polizei führt eine Verweigerung nicht automatisch dazu, dass man Verdächtiger ist. In der Praxis sieht das allerdings anders aus.
Bei einem DNA-Massen-Test in Bochum sollten alle Testverweigerer ein Alibi vorweisen. 100 Männer, die kein Alibi vorweisen konnten, wurden dann durch das Landgericht zum Test verpflichtet.
Bei einem zweiten Fall in Dresden wurde angekündigt, dass man sich die Testverweigerer genauer ansehen wolle.
Übrigens: Unter Juristen wird schon lange diskutiert, ob der DNA-Test nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt. Die Probanten beweisen ja schließlich erst mit dem Test ihre Unschuld.
Auch hier sind die deutschen Regelungen eindeutig. Sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, müssen sie unverzüglich vernichtet werden, so heißt es in der StPO.
Datenschützer kritisieren, dass die Passage „nicht mehr erforderlich“ zeitlich unbestimmt ist. Sollte das Verfahren 20 Jahre Dauern, wann genau sind denn dann Daten nicht mehr erforderlich?
Die Daten der freiwilligen DNA-Testpersonen werden laut BKA auch nicht gespeichert.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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