Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass an einem Fahrzeug kein Mangel vorliegt, wenn das angegebene Tankvolumen in der Realität kleiner ist. In dem konkreten Fall (Az. 28 U 165/13) wurde das Fahrzeug mit einem Tankvolumen von 67 Liter angegeben, aber das tatsächliche Tankvolumen war geringer.
Geringere Reichweite als erwartet
Der Käufer von einem Porsche 911 Turbo S bemerkte mit der Zeit, dass sein Bordcomputer bereits nach nur 59 verbrauchten Litern Benzin die Restreichweite von 0 Kilometern anzeigte. Der Porschefahrer kontaktierte danach zeitnah sein Autohaus und wollte die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlassen. Seiner Ansicht nach wurde der Porsche 911 Turbo S vom Autohaus mit einem deutlich größeren Tankvolumen von 67 Litern angegeben. Somit sollte der Käufer auch davon ausgehen, dass er mit seinem Fahrzeug auch 67 Litern Benzin und nicht nur 59 Liter verfahren kann. Auf Basis dieser gravierenden Unterschiede argumentierte der Käufer weiter. Laut seiner Ansicht ist der Tank des Fahrzeugs falsch kontrolliert, die Messungen des Tankinhalts fehlerhaft und somit ist die Ermittlung der genauen Restreichweite mangelhaft. Mit dieser Argumentation konnte er allerdings das Autohaus nicht überzeugen. Nach Ansicht des Fahrzeugherstellers lag absolut kein relevanter Mangel bei der Messung der Restreichweite oder am Tank des Fahrzeugs vor. Laut Hersteller liegt somit kein relevanter Mangel vor und damit ist eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages nicht gerechtfertigt. Dadurch sah sich der Porschekäufer gezwungen, eine Klage gegen den Autohersteller einzureichen.
Kein konstruktionsbedingter Mangel
Die Richter vom OLG Hamm haben die Klage des Porsche Käufers direkt im Ergebnis abgewiesen. Nach einer umfangreichen Prüfung durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass kein konstruktionsbedingter Mangel an dem Fahrzeug vorliegt. Weiterhin wurde ausgesagt, dass die Konstruktion anscheinend dem aktuellen Stand der Fahrzeugtechnik entspricht. Generell sei auch kein Mangel an einem Fahrzeug gegeben, wenn das angegebene Tankvolumen von insgesamt 67 Litern nicht komplett verfahren werden könne. Wenn der Fahrzeughersteller bei der Kalkulation der genauen Restreichweite eine bestimmte Restmenge an Benzin im Tank auslässt, um damit zum Beispiel Motorschäden vorzubeugen, dann sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Laut den Angaben des Fahrzeugherstellers besteht bei einem vollkommen gelehrten Tank die Gefahr, dass das Auto bei einer zu starken Beanspruchung größere Schäden erleidet. So könnten zum Beispiel die Kraftstoffpumpen Luft ansaugen oder der Motor könnte von schädlichen Schwebeteilchen, die sich im Benzin befinden, geschädigt werden.
Anwaltliche Hilfe ist ratsam
Im oben genannten Fall hat das Oberlandesgericht in Hamm leider nicht den Käufer des Porsche entsprochen. Gemäß dem Urteil hat der Porschefahrer kein Recht auf eine Beanstandung und kann den Kaufvertrag somit auch nicht rückabwickeln lassen. Sollten Sie ähnliche Probleme mit Ihrem neu gekauften Fahrzeug haben, dann empfehlen wir Ihnen zur Sicherheit einen Prüfung Ihres individuellen Falles und rechtliche Unterstützung unsererseits. Durch unsere Erfahrung und Hilfe erfahren Sie, wie Ihre Chancen vor einem Gericht stehen und ob sich ein Verfahren überhaupt lohnt.
Ohne eine rechtliche Unterstützung kann es wie im oben genannten Beispiel passieren, dass ein Gericht Ihren Fall unerwartet ablehnt und das Ihnen dadurch eine hohe finanzielle und zeitliche Belastung entsteht.
Bei Fragen oder einem ähnlichen Problem kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter der 02461 / 8081 oder über info@mingers-kreuzer.de. Wir kümmern uns bei schriftlichen Anfragen gerne und zeitnah um Ihr Anliegen.