Das Ordnungsamt – den meisten nur als Knöllchenverteiler bekannt. Dabei reicht sein Aufgabenbereich weit darüber hinaus. Was sie dürfen und was nicht, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Die zentrale Aufgabe des Ordnungsamts ist das Einhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um die allgemeine Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten. Wie weit die Befugnisse im Einzelnen gehen, entscheidet das jeweilige Bundesland für sich. Allgemein bekannte Aufgaben sind die Überführung von Falschparkern, Unterbindung von Ruhestörungen oder die Sanktionieren illegalen Müllabladens.
Mitarbeiter des Ordnungsamts sind demnach nie Polizisten. Zwar haben sie in bestimmten Bereichen Zutrittsrechte und bestimmte Kontrollbefugnisse. Diese dürfen sie allerdings nicht mit Zwang durchsetzen. Sollte das aber vonnöten sein, hilft die Polizei nach. Sie unterstützt das Ordnungsamt, etwa wenn es um das Betreten eines Grundstücks geht.
In Nordrhein-Westfalen sowie ein paar weiteren Bundesländern dürfen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den gleichen Voraussetzungen Personalien kontrollieren und feststellen wie Polizisten. In Fällen der Gefahrenabwehr oder dem Verdacht einer Straftat dürfen sie die Bürger angehalten und Personalausweise oder Reisepässe überprüfen. Hat jemand keinen Ausweis dabei und kann die Person auf andere Weise nicht identifiziert werden, ist bei einem Anlass auch eine Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen möglich.
Das Ordnungsamt ist ebenfalls befugt Platzverweise auszusprechen und sogar Personen in Gewahrsam zu nehmen.
Im Gegensatz zur Polizei darf das Ordnungsamt nur bei ruhendem Verkehr eingreifen, etwa um die Identität einer Person festzustellen. Besteht ein Anlass, dürfen auch Fahrzeuge und Gegenstände im Fahrzeug, wie etwa Gepäck, durchsucht werden.
Besteht der Verdacht der Ruhestörung oder Belästigung der Nachbarn, darf das Ordnungsamt einschreiten, Personalien feststellen, Platzverweise erteilen und unter Umständen auch die Wohnung betreten.
In der Regel wird das aber von der Polizei übernommen. Ruhestörungen gehen häufig mit Partys einher. Und da Partys meistens nachts gefeiert werden und um die Zeit keine Streife des Ordnungsamtes mehr unterwegs ist, steht im Regelfall ein Polizist vor Ihrer Haustür.
Trotz dieser durchaus weitreichenden Befugnisse, dürfen Beschäftigte des Ordnungsamtes keine Waffen bei sich tragen. Wenn das Landesrecht es nicht spezialgesetzlich vorsieht und die Mitarbeiter nicht entsprechend ausgebildet sind, ist das Mitführen von Waffen nicht gestattet.
Dafür dürfen sie die Unterstützung der Polizei anfordern, sollte eine Situation brenzlig werden.
In wenigen Bundesländern, wie auch in Nordrhein-Westfalen, dürfen die Mitarbeiter Schlagstöcke mit sich führen. Zudem haben sie Reizgas in sogenannten Reizgassprühgeräten dabei, die Pistolen ähneln.
Das ist ebenfalls Landessache. Ordnungsbehörden dürfen Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, sind aber keine Polizei im Sinne des Verkehrsrechts. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich dazu geäußert. Die Wirkung eines Fahrzeugs mit Blaulicht müsse weiterhin Wirkung haben – heißt: blau-weiße Autos sind in Ordnung, Blaulichter nicht.
Wer meint, er sei zu Unrecht in Gewahrsam genommen worden, kann sich hiergegen genauso wehren, wie bei Handlungen der Polizei – über den gerichtlichen Weg. Es ist immer das örtliche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie in Gewahrsam genommen wurden. Fragen Sie am besten nach der Rufnummer des örtlichen Anwaltvereins oder der Strafverteidigervereinigung und lassen Sie sich schnell beraten und vertreten.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu den drei größten Rechtsirrtümern der Polizei.
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