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10.11.2012
Familienrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle – Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013
06.12.2012

Arbeitsrecht: Whistleblowing – kein Freibrief für Arbeitnehmer

29.11.2012

Eine Hauswirtschafterin hat die Mißstände bei ihrem Arbeitgeber angeprangert und verlor deshalb ihren Job. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht in Köln nunmehr entschied. Grundsätzlich verstößt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Veröffentlichung von Mißständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschenrechtskonvention, gem. dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Grundsätzlich schützen daher die Straßburger Richter sog. Whistleblower, also Arbeitnehmer, die auf Mißstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.
Im konkreten Fall war eine Hauswirtschafterin mit der Betreuung von 2 Kindern im Alter von 10 Monaten und 2 Jahren betraut. Diese hat die Eltern der Kinder beim Jugendamt angezeigt und über die Verwahrlosung und der dadurch hervorgerufenen körperlichen Schäden der 10 Monate alten Tochter berichtet.
Der Kinderarzt konnte dies nicht bestätigen.
Das Landesarbeitsgericht in Köln hat die Klage der Hauswirtschafterin gegen die fristlose Kündigung abgewiesen. Die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung. Selbst wenn man die Vorwürfe als richtig unterstellen würde, hätte die Hauswirtschafterin unter Beachtung ihrer Loyalitätspflichten zunächst einmal eine interne Klärung mit ihrem Arbeitgeber versuchen müssen. Erst nach dem Scheitern einer solchen Klärung, hätte diese das Jugendamt einschalten dürfen. Dabei berücksichtigte das Landesarbeitsgericht auch die Rechtsprechung des EGMR. Allerdings habe ein Arbeitnehmer auch den Ruf des Arbeitgebers zunächst einmal zu schützen. Zwischen diesen beiden Interessenpolen sei eine Abwägung vorzunehmen, wenn es um die Frage gehe, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen dürfe, der ihn anzeige. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei dabei nach der Rechtsprechung EGMR u.a., ob der Arbeitnehmer die Offenlegung in der Überzeugung vorgenommen habe, dass die Information den Tatsachen entspreche und dass sie in einem öffentlichen Interesse liege und dass zudem kein anderes diskreteres Mittel existiere, um gegen den Mißstand vorzugehen.
In dem durch das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheidenden Fall, bestand eben zunächst einmal das mildere Mittel des klärenden Gesprächs mit den Eltern.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Arbeitsrecht.

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