Es kann durchaus vorkommen, dass nach einer Zusage bei einem Vorstellungsgespräch der schriftliche Vertrag über das Arbeitsverhältnis ausbleibt. Es stellt sich dann die Frage, ob die mündliche Bestätigung rechtliche Gültigkeit besitzt und dementsprechend den Arbeitgeber bindet.
Der juristische Hintergrund!
Grundsätzlich kann eine mündliche Zusage eine etwaige Wirkung entfalten. Schließlich bedarf der Arbeitsvertrag für dessen Wirksamkeit nicht der Schriftform im Sinne des BGB. Dazu müssen sich die Parteien jedoch über die essentialia negotii des Vertrages, also den wichtigen Bestandteilen, geeinigt haben. Dazu gehören etwa die Benennung der Vertragsparteien oder der Zeitraum, in welchem die Arbeitsleistung erbracht werden soll. Hat der Bewerber aus diesem Grund beispielsweise andere Angebote nicht angenommen, kann er Schadensersatz fordern. Der Arbeitgeber ist seinerseits nämlich dazu verpflichtet, den Bewerber zu engagieren und ihm die Tätigkeit in vereinbartem Rahmen zu vergüten.
Probleme bei der Beweisführung!
Unter Umständen kann eine Durchsetzung entsprechender Rechte aber Probleme bereiten. So sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die mündliche Zusagen zu belegen und zu beweisen. Das gelingt vor allem dann, wenn Zeugen zugegen waren, die eine solche Zusage des Arbeitgebers bestätigen können. Häufig werden das aber Angestellte der Firma selbst sein, die aufgrund von Loyalität nicht zu Ihnen halten werden. Anders ist die Sachlage, wenn eine E-Mail oder anderer Schriftverkehr eine Zusage belegen können. Deshalb sollten Sie sich eine solche immer zeitnah bestätigen lassen.
Kanzlei Mingers & Kreuzer kann helfen!
Sind Sie von dem vorliegenden Fall betroffen, stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unserer Expertise zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie über das weitere Vorgehen sowie etwaigen Risiken bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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