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27.11.2011
Steuerrecht: EU-Kommission für einfacheres Mehrwertsteuer-System
07.12.2011

Arbeitsrecht: Kündigung wegen Facebook Eintrag

28.11.2011

Private Kommentare auf Facebook sind jetzt einer Friseurin im Ausbildungsverhältnis zum Verhängnis geworden. Denn die Chefs lasen mit und reagierten humorlos. Nicht ganz zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf jetzt befand.
Die Mitarbeiterin postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz „Ab zum Arzt und dann Kofferpacken“. Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte heitere Urlaubsbilder auf ihre Facebook-Seite. Weiter war ihren Facebook-Einträgen zu entnehmen, dass sie sich während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit hatte tätowieren lassen und in Düsseldorf eine Diskothek besucht hatte. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos mit der Begründung, die Auszubildende habe ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Die angehende Friseurin berief sich darauf, sie sei in Absprache mit ihrem Arzt auf Mallorca gewesen. Der Aufenthalt sei für den Heilungsverlauf positiv gewesen.
Im Gütermin am 25.08.2011 empfahl das Gerichts den Parteien den Abschluss eines Vergleiches, wonach die außerordentliche Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt werden soll und die Klägerin noch 150,00 Euro ausgezahlt bekommt. Zudem müsse der Klägerin ein „gutes“ Zeugnis ausgestellt werden. Beide Parteien stimmten diesem Vergleichsvorschlag des Gerichts schlussendlich zu.
Eine Recherche des Arbeitgebers in einem sozialen Netzwerk stellt einen massiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers dar. „Durch das Interesse des Arbeitgebers, etwaige Pflichtverletzungen über Facebook aufzudecken, lässt sich ein solcher Eingriff nicht rechtfertigen; es liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor“ , erläutert der Jülicher Anwalt Markus Mingers, www.kreuzer-mingers.de
Im Arbeitsverhältnis ist insbesondere auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Ein Beweisverwertungsverbot kommt daher in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei der Erhebung der Daten Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers erheblich verletzt hat. „In der Recherche des Arbeitgebers im Facebook-Account liegt gerade eine solche erhebliche Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers“, erklärt Rechtsnwalt Mingers.
„Auch nach dem Gesetzesentwurd zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetz ändert sich daran nichts, da facebook lediglich privaten Interessen dient. Etwas anderes gilt jedoch für berufliche Netzwerke wie z.B. Xing“ warnt Mingers.

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