Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.11.2010 entschieden, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran hat, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
Dies ergibt sich aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB des Arbeitgebers.
Danach hat er auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Hierunter subsummiert das Bundesarbeitsgericht auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf Information einer Selbstbestimmung.
Der Anspruch folgt nicht aus § 34 BdSG.
Dortige Ansprüche beziehen sich nicht auf Akten, die nur in Papierform dokumentiert werden.
Wenn Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht in Jülich benötigen, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]