Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass die sog. Kleinbetriebsklausel gem. § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig ist.
Gem. § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes haben die Arbeitnehmer in solchen Betrieben, die nur 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, keinen Kündigungsschutz.
Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seines damaligen Arbeitgebers seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig.
Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig 8 und an ihrem Standort in Hamburg 6 Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien wurde im März 2006 unter dem Verweis auf betriebliche Gründe gekündigt.
Die Instanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben.
Die Revision des Arbeitgebers war vor dem II. Senat des Bundesarbeitsgerichts jedoch erfolgreich.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Grundgesetz vor.
Die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern in größeren und kleineren Betrieben ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere geldliche Mittel und weniger Verwaltungskapazität geprägt sind.
Dies gilt auch für Unternehmen, die mehrere Kleinbetriebe unterhalten.
Die Arbeitnehmerzahlen werden nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich und organisatorisch um selbständige Einheiten oder um selbständige Betriebe handelt.
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