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Garantie und gesetzliche Gewährleistung beziehungsweise Sachmängelhaftung – obwohl sie inhaltlich komplett verschieden sind, werden beide Begriffe häufig durcheinandergeworfen und verwechselt. Wir klären Sie über Definition, Erklärung, Anwendung sowie die fundamentalen Unterschiede auf!
Das Sachmängelhaftungsrecht findet in den Bereichen des Miet-, Kauf- und Werkvertragsrecht Anwendung. Es handelt sich um die Verpflichtung des Schuldners für die Mangelfreiheit der von ihm geleisteten Sache einzustehen. Hierbei ist zwischen Sach- und Rechtsmängeln zu unterscheiden.
Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Sache von der gewünschten Beschaffenheit negativ abweicht. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit vorliegt.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter in Bezug auf die Sache seinerseits Rechte gegen den Käufer geltend machen kann. Eine Sache ist somit frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte einfordern können.
Grundsätzlich greift das Gewährleistungsrecht, wenn bei Gefahrenübergang einer der beiden Mängel vorliegt. Im Kaufrecht behandelt der § 437 BGB mögliche Gewährleistungsrechte des Käufers.
Vorrangig ist hierbei die Nacherfüllung zu beachten. Der Käufer kann nach § 439 Absatz 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Zustellung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Käufer die Möglichkeit zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Besondere Verjährungsregelungen von Mängelrechten sind in § 438 BGB festgeschrieben.
Im Rahmen des Werkvertragsrechts greift ein weiteres Gewährleistungsrecht. Die Selbstvornahme berechtigt den Besteller selbst nachzubessern und die dafür aufkommenden Kosten zu verlangen.
Als Qualitätsgarantie wird die freiwillige Leistung des Verkäufers, den sogenannten Garantiegeber, bezeichnet. Nach § 434 BGB verpflichtet sich der Hersteller in seiner Garantieerklärung die Kaufsache bei Übergabe bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Bei der Garantie handelt es sich um eine Sonderleistung, die dem Käufer einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten soll.
Innerhalb der Garantie unterscheidet man zwischen zwei Fallgruppen: Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit. Bei der Haltbarkeitsgarantie verspricht der Garantiegeber, dass die Sache für die Garantiefrist eine bestimmte Beschaffenheit behält.
Neben dem Hersteller kann auch ein Dritter die Garantie übernehmen. In diesem Fall wird ein eigener Garantievertrag zwischen Käufer und Drittem geschlossen.
Der Käufer hat das Recht seine gesetzlichen Ansprüche aus § 437 BGB sowie die vom Garantiegeber versprochenen Leistungen geltend zu machen. Beachten Sie, dass dem Hersteller das Wahlrecht zusteht. Es ist nicht gesetzlich festgeschrieben, wie er seiner Leistung nachkommen soll – er kann somit den Sachmangel aufheben oder die Kaufsache austauschen.
Wichtig für Sie: es kommt zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Sachmängel, die während der Garantiefrist auftreten, begründen Ihre Garantierechte.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache vom Unternehmer kauft, greifen die Sonderbestimmungen nach § 477 BGB.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Nähere Erläuterungen zu Garantie und gesetzliche Gewährleistung finden Sie im folgenden Video.
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