Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat in einem aktuellen Urteil dem Kläger, einem auszubildenden Krankenpfleger, Recht gegeben. Der Kläger war seit Oktober 2019 bei der Beklagten, einem regionalen Krankenhaus, angestellt. Dem angehenden Krankenpfleger wurde das Ausbildungsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2021 fristlos gekündigt, nachdem dieser u.a. in dem Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase zog und auf eine Anweisung des Geschäftsführers, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sogleich Folge leistete. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Lohnzahlung vom beklagten Krankenhaus. Eine Corona-Schutzimpfung oder einen Genesenen-Status konnte dieser nicht nachweisen. Jetzt hatten die Richter zu entscheiden.
Die 2. Kammer des ArbG Bonn hat der Klage stattgegeben. Die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers war mangels vorheriger Abmahnung unwirksam.
Noch interessanter jedoch: Dem angehenden Krankenpfleger wurde trotz der Einführung der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022 und trotz der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen.
Das Gericht argumentierte mit dem Wortlaut der Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, welche die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelt. Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises differenziert die neu geschaffenen gesetzliche Regelung danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor der Einführung der Impfpflicht beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer, welche keine Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.
Der Kläger war bereits vor Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bei der Beklagten beschäftigt, sodass ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorgelegen hat. Damit ist das Krankenhaus auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen.
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