Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) sind Unternehmen in Zukunft dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Betriebsräte können auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung bestehen. Welche weitreichenden Auswirkungen dieses Urteil haben wird, erfahren Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem BAG ging es ursprünglich um einen Kompetenzstreit eines Betriebsrates aus Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen das Unternehmen im Rahmen der Mitbestimmung.
Der Arbeitnehmervertretung stehen einige Mitbestimmungsrechte zu, doch kein Initiativrecht. Das heißt, sie darf nicht die Initiative ergreifen und einen Bereich regeln. Dieses Recht hat nur der Arbeitgeber.
Konkret ging es in diesem Fall um Verhandlungen über die Einführung eines elektronischen Systems zur Erfassung der Arbeitszeit. Nach einigen Gesprächsrunden mit dem Arbeitgeber brach dieser die Verhandlungen mit dem Betriebsrat ab.
Daraufhin rief die Arbeitnehmervertretung die Einigungsstelle an, die zwischen den beiden Parteien schlichtet – doch diese lehnte ab. Es sei ungeklärt, ob sie mangels Initiativrechts des Betriebsrats hier überhaupt zuständig sei.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Minden hat in erster Instanz dem Arbeitgeber Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht (LArbG) hingegen hat dem Betriebsrat ein Initiativrecht zugesprochen. Andere Arbeitsgerichte schlossen sich dem Urteil größtenteils an: Das LArbG Düsseldorf und das LArbG München hielten ein Initiativrecht zumindest für möglich.
Nach dem Urteil des BAG müssen Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Laut den Richtern bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann, wenn es keine gesetzliche Regelung gebe. Das sei aber vorliegend in Hinsicht auf die Arbeitszeiterfassung, die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt ist, der Fall. Damit gab das BAG dem Arbeitgeber insoweit Recht.
Das Urteil schlägt allerdings höhere Wellen: Denn laut Pressemitteilung des BAG ist der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG nun dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Mit diesem Grundsatzurteil bringt das BAG neuen Schwung in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes. Die Bundesregierung arbeitet derzeit noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.
Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher lediglich Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann fordert nun eine schnelle Umsetzung des Urteils. Es muss bei der Reform des Arbeitszeitgesetzes genau zum Ausdruck gebracht werden, dass die Arbeitsstunden aufgezeichnet werden müssen. Dies sei auch mit keinem großem Aufwand verbunden, da die Arbeitszeit unbürokratisch digital erfasst werden könne.
Die genaue Erfassung stärke die Rechte der Arbeitnehmer. Dies könnte auch dazu dienen, künftig die Zahl der Überstunden einzudämmen.
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