Die Bundesnetzagentur hat einen Messtool zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe Verbraucher ihre Internetleistung messen können: die Ergebnisse sind erschreckend. Wieviele Messprotokolle bereits angefordert wurden, was diese ergeben haben und wie hoch der sich daraus ergebende Minderungsanspruch ist, erfahren Sie hier im Folgenden!
Schnelles und zuverlässiges Internet ist aktuell wichtiger denn je: die Corona-Pandemie zwingt uns zu Home-Office und Online-Meetings – und das häufig für mehrere Personen in einem Haushalt. Im vergangenen Dezember ist dazu eine verbraucherfreundliche Regelung im Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Die Position des Kunden gegenüber dem Internetanbieter wird wesentlich verbessert.
Bei Verträgen über Internettarife findet sich immer ein Produktinformationsblatt, auf dem jeweils die maximale, die minimale und die normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate angegeben wird. Laut gesetzlicher Regelung darf von den vertraglichen Vorgaben zur Datenrate nicht erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend abgewichen werden. Andernfalls steht dem Verbraucher ein Anspruch auf Minderung zu.
Die Bundesnetzagentur hat zur Internetmessung ihren Messtool „breitbandmessung.de“ beworben, worauf Kunden durch Nutzung der App Zugang haben. Es werden insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Tagen innerhalb von zwei Wochen durchgeführt. Sollte die Leistung geringer sein als vertraglich vereinbart, können Kunden die Monatszahlungen senken.
Laut Bundesnetzagentur haben erste Erkenntnisse ergeben, dass Verbraucher bereits ingesamt etwa 15.000 solcher Messprotokolle angefordert haben. Dabei sei fast ausschließlich ein Minderungsanspruch festgestellt worden – die Leistung blieb weit hinter der vertraglichen Vereinbarung zurück. Das Ergebnis gibt Verbrauchern Hoffnung!
Die Verbraucherzentrale NRW sieht in den Zahlen einen Beleg dafür, wie weit Anspruch und Wirklichkeit hinsichtlich der Internetleistung tatsächlich auseinanderfallen. Immer mehr Verbraucher würden sich in den Beratungsstellen entsprechend informieren.
Die Höhe des Anspruchs auf Minderung sei jedoch ungewiss. Internetnutzer müssten selbst entscheiden, um wieviel sie die Monatszahlungen senken wollen.
Daraus ergibt sich jedoch das folgende Problem: laut Verbraucherschützern bieten die Telekommunikationsanbieter dann häufig nur einen geringen Preisabschlag an – ohne eine Erklärung, wie sie auf den Betrag kommen. Hier wird mehr Transparenz gefordert.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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