Bild: icemanphotos/ shutter stock.com
Helle, menschenleere Strände, frisch zubereitetes Essen unter Palmen und eine Luxus-Souite mit Blick aufs Meer – wer schmilzt nicht dahin bei dieser Vorstellung? Wenn sich der Urlaubstraum aber in einen Alptraum verwandelt, ärgert man sich, den Tricks des Reiseveranstalters zum Opfer gefallen zu sein. Wir zeigen Ihnen im Folgenden die üblichen Rechtsfallen!
„In der Nähe des Flughafens“ – mit anderen Worten: mitten in der Einflugschneise. Wenn Sie keinen Fluglärm wollen, suchen Sie lieber weiter.
Wenn Ihnen der Reiseveranstalter versichert, die Unterkunft sei „direkt am Meer“, schauen Sie einmal auf Google Maps nach. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt es entweder an einem Hafen oder einer Steilküste, aber nicht an einem Badestrand.
Ist das Zimmer „zentral“ gelegen, müssen Sie mit Verkehrslärm, Kneipen, bassintensive Clubs sowie betrunkenen Touristen rechnen.
Seien Sie vorsichtig bei der Wortendung „-bar“. Beispiele hierfür sind klimatisierbares Zimmer oder beheizbarer Pool. Zwar besteht die Möglichkeit, Heizung oder Klimaanlage einzuschalten, nicht aber einen Anspruch darauf Ihrerseits. Die Nutzungsgebühren für einen „Mietsafe“ können den Preis der Reise extrem in die Höhe treiben.
Bei „landestypische oder landesübliche Ausstattung“ sollten Sie hellhörig werden. Dies verspricht wenig Komfort und nüchterne Ausstattung. Dasselbe gilt für den Hinweis auf „familiäre Atmosphäre“.
Wer das Reiseziel Thailand hat, sollte bei der Hotelbeschreibung „von Junggesellen bevorzugt“ aufpassen. Es handelt sich dabei um einen dezenten Hinweis darauf, dass in den Häusern überwiegend Prostitution betrieben wird. Und Gäste, denen „internationale Küche“ versprochen wird, dürfen sich auf kantinengerechte Speisen, statt auf einheimische und lokale Spezialitäten freuen.
Kleiner Tipp vorweg: ein „breiter Strand“ ist höchstwahrscheinlich eher kurz. Und wenn Sie angewiesen werden, Ihre Badelatschen mitzunehmen, ist das kein gutes Zeichen. Sie sollen sich auf diese Weise vor Verletzungen an den Füßen schützen, etwa durch einen steinigen Strand oder Seeigel im Wasser.
Wenn Sie „15 Minuten zum Strand“ brauchen, stellt sich die Frage nach dem Verkehrsmittel. Wenn keine Gehminuten angegeben werden, ist dazu nämlich eine Bus- oder Autofahrt nötig.
„Strandpromenade“ heißt einfach gesagt Küstenstraße mit Durchgangsverkehr. Bei einer „Uferpromenade“ kommt der Verkehrslärm hinzu.
Entgegen der Erwartung bedeutet „All-inclusive“ nicht, dass man den ganzen Tag kostenlos alle möglichen Hotelleistungen in Anspruch nehmen darf. Insbesondere bei Getränken kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Meist beschränkt sich das Angebot nämlich auf ortsübliche alkoholische und alkoholfreie Getränke.
Außerdem kann das „All-inclusive“-Getränke-Angebot auch zeitlich begrenzt sein, beispielsweise nachmittags für einen Zeitraum von 2 Stunden.
Welche Leistungen dem Urlauber zur Verfügung stehen, ergibt sich verbindlich aus dem Reiseprospekt.
Vorweg der Hinweis: der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, einen Reiseprospekt herauszugeben!
Wenn er aber einen zur Verfügung stellt, muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Reisepreis, der Höhe einer zu leistenden Anzahlung und der Fälligkeit des Restbetrages enthalten.
Darüber hinaus muss er über das Reiseziel, das Transportmittel und die Unterbringung informieren. Aus dem Katalog muss sich ergeben, welche Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden und welche Pass- und Visumerfordernisse für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Dazu zählen auch gesundheitspolizeiliche Formalitäten und notwendige Impfungen.
Außerdem muss er eine Reiseroute enthalten.
Die im Prospekt enthaltenen Reiseangaben sind für den Reiseveranstalter rechtlich bindend. Falls sich der Reiseveranstalter entsprechende Änderungen im Prospekt ausdrücklich vorbehalten hat, kann er diese im Reisevertrag vornehmen. Weicht die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung vom Inhalt des Prospekts ab, liegt ein Reisemangel vor. In dem Fall hat der Reisende Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Kündigung des Vertrages.
Dasselbe gilt für Angaben, die sich auf der Website finden. Um im Streitfall den Inhalt des Prospekts beweisen zu können, sollten die relevanten Internetseiten des Online-Anbieters ausgedruckt werden. Bei allen Rückfragen, Umbuchungen, Reklamationen oder auch Rechtsstreitigkeiten trägt der Reisende die Beweislast. Er muss die wesentlichen vereinbarten Eckdaten der Reise nachweisen können.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die drei größten Reiserechtsirrtümer.
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