Bild: Dusan Petkovic / shutterstock.com
Mit dem neuen Jahr kommen, wie immer, die Neujahrsvorsätze. „Mehr Sport treiben“ ist wohl einer der häufigsten Punkte auf den Listen und was eignet sich dafür besser als das Fitnessstudio. Doch was muss ich eigentlich beachten? Welche Rechte habe ich als Kunde? Wir klären auf!
Grundsätzlich darf die Laufzeit eines Vertrages im Fitnessstudio maximal 24 Monate betragen. Klauseln, die eine höhere Zeitspanne beschreiben, sind demnach unwirksam. Gleiches gilt in der Regel für Verträge, die sich automatisch um mehr als ein Jahr verlängern. Zwar sind solche Verlängerungen prinzipiell möglich, allerdings muss die Zeitspanne zumutbar und angemessen sein.
Durch den abgeschlossenen Vertrag muss das Fitnessstudio bestimmte Pflichten erfüllen, wozu auch die ordnungsgemäße Wartung der Geräte gehört. Wurde dem nicht nachgekommen und ein Kunde verletzt sich in der Folge, besteht ein Schadensersatzanspruch. Besonders beliebt sind allerdings Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wodurch die Haftung entfallen soll. Diese müssen aber nicht zwingend zulässig sein.
Auch bei Diebstahl oder Beschädigungen möchte das Fitnessstudio in der Regel einer Haftung entgehen, weshalb sich in den geschlossenen Verträgen oftmals entsprechende Klauseln finden lassen. Falls der Betreiber jedoch vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist ein Ausschluss der Haftung nicht möglich. Können beispielsweise Unbefugte die Kabine zu einfach betreten und Wertgegenstände entwenden, muss der Betreiber für den Schaden aufkommen.
In vielen Studios sollen Kunden zum Kauf der angebotenen Produkte gedrängt werden, indem die eigenständige Mitnahme verboten wird. Dies ist jedoch laut zahlreicher Gerichtsentscheidungen nicht zulässig. Demnach darf der Betreiber den Kunden nicht zumuten, dass der erhöhte Flüssigkeitsbedarf alleine durch vor Ort erworbene Getränke gestillt werden kann. Eine Beschränkung auf Plastikflaschen wäre allerdings aufgrund des Bruchrisikos möglich.
Dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof angenommen und bestimmt, dass Kunden den Beitrag bei einer langwierigen Krankheit nicht leisten müssen. Vorausgesetzt wird lediglich eine sofortige Information über den Ausfall. Gegebenenfalls könnte das Fitnessstudio eine ärztliche Bescheinigung anfordern.
Grundsätzlich wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem laufzeitgebundenen Vertrag nur mit Beachtung der festgeschriebenen Fristen zum Ende der Laufzeit möglich.
Außerordentliche Kündigung können entweder mit Fristsetzung oder fristlos erfolgen. Mit einer außerordentlichen Kündigung mit Fristsetzung können Kunden gegen vertragliche Pflichten des Betreibers vorgehen, wie beispielsweise Preiserhöhung oder abweichende Öffnungszeiten, die nicht mehr eingehalten werden. Die Frist sollte in solchen Fällen zwischen drei und vier Wochen betragen. Wird der Mangel bis dahin nicht beseitigt, tritt die Kündigung in Kraft. Die fristlose Kündigung ist nur anhand bestimmter Gründe zulässig. Dazu zählt zum Beispiel eine Schwangerschaft, die Schließung des Studios oder auch der Verlust des Vertrauensverhältnisses.
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