Bild: Magnus Binnerstam / shutterstock.com
Das Aussehen des Grabes eines geliebten Menschen ist immer wieder ein heikles Thema. Nun kam es aktuell zu einem neuen Urteil des BGHs zu diesem Thema!
Im vorliegenden Fall verstarb ein, welcher vor seinem Tod festlegte, dass seine Tochter die Totenfürsorge übernehmen soll. Diese gestaltete das Grab nun naturnah rund um einen Baum.
In der Folge dekorierte eine Enkelin des Verstorbenen die Grabstätte mit einer Laterne, Engeln, Kunststoffblumen und zahlreichen weiteren Deko-Gegenständen, welche jedoch von ihrer Tante wieder entfernt wurden. Dies wollte sich die Enkelin nicht gefallen lassen und zeigte die Tochter wegen Diebstahl an.
Daraufhin klagte auch die Tante und forderte ihre Nichte per Anwaltsschreiben dazu auf, das Ablegen zu unterlassen und die bereits platzierten Gegenstände zu entfernen. Zudem fügte sie eine Forderung nach Zahlung der Anwaltskosten hinzu.
Nachdem diese Klage in erster Instanz erfolglos blieb, entschied das Landgericht Darmstadt für die Tante, woraufhin die Enkelin in Revision ging. Dadurch landete der Fall in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof verhandelte diesen Fall und gab schlussendlich der Tochter Recht. Als Begründung nannte das Gericht, dass die Totenfürsorge die Gestaltung des Grabes miteinschließe. Dadurch habe die Tochter auch das Recht zu bestimmen, welche Gegenstände das Grab schmücken sollen. Wenn die Tochter nun also keine Plastikblumen oder Dekorationsengel auf der Grabstätte ihres Vaters möchte, so darf sie dies ihrer Nichte verbieten.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.