Bild: Howard Sayer/ shutter stock.com
Zu Ostern oder Weihnachten überkommt einem das Gefühl, Menschen eine Freude zu machen. Dies geht oftmals über den privaten Kreis der Familie und Freunde hinaus. Wenn man Postboten, Lehrern oder Putzfrauen ein Geschenk macht, bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone. Wann darf ich wem in welcher Höhe ein Geschenk machen? Und wann gilt das kleine Präsent bereits als Bestechung?
Grundsätzlich dürfen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst keine Geschenke annehmen. Aber es gibt Ausnahmen.
Postboten dürfen bis zu 25 € einstecken. Die Höhe der Geschenksumme für Müllmänner legt die jeweilige Kommune fest. In Berlin sind das bis zu 5 € in bar oder unter 10 € in Sachgeschenken. Dasselbe gilt für Lehrer und Erzieher. Die Schulleitungen bzw. Kommunen sind hierbei verantwortlich. Berliner Lehrer dürfen allein bis zu 30 € annehmen, darüber hinaus benötigen sie allerdings eine Genehmigung.
In den meisten Unternehmen regeln die Annahme von Geschenken die sogenannten Compliance-Richtlinien, die üblicherweise eine Preisspanne von 20 bis 40 € festlegen. Aber der Chef kann diesbezüglich auch ein allgemeines Verbot aussprechen.
Bei der eigene Putzfrau sind bis zu 44 € im Monat steuerfrei, alles andere zählt als Lohn. Hausmeister, Friseure oder der Kellner im Stammlokal dürfen ihr persönlich erhaltenes Präsent steuerfrei behalten.
Angestellten kann bei Annahme von Geschenken die fristlose Kündigung drohen. Darüber hinaus sogar eine Strafanzeige wegen Bestechlichkeit – mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft in der Privatwirtschaft bzw. bis zu fünf Jahren Haft im öffentlichen Dienst.
Aber keine Panik: in der Regel wird kein Chef etwas gegen ein preiswertes Marketing-Geschenk, wie etwa Kugelschreiber, Kalender oder Süßigkeiten haben.
Lehrern oder Erziehern dürfen auch problemlos Selbstgebasteltes, Selbstgebackenes oder ein gemeinsames Foto entgegennehmen. Und für überteuerte Geschenke, die nicht zurückgehen können, gibt es in vielen Unternehmen Abgabemöglichkeiten.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers noch einmal die oben aufgeworfene Frage.
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