Bild: PRILL/ shutter stock.com
Ein plötzlicher Stau oder eine verpasste Ausfahrt – eine ärgerliche Situation. Hier müsste man nur wenige Meter auf der Autobahn rückwärts fahren und könnte die Fahrt ohne Stress in die gewünschte Richtung fortsetzen. Das kommt nicht so selten vor, wie Sie jetzt vielleicht denken. In den Verkehrsnachrichten spricht man hier von Geisterfahrern. Aufgrund der damit verbundenen Gefahr ist es nach § 18 Absatz 7 StVO verboten. Welche Strafen Sie hier erwarten, erfahren Sie im Folgenden!
Wer auf einer durchgehenden Fahrbahn rückwärtsfährt, wendet oder auch entgegen der Fahrtrichtung fährt, zahlt 200 € Bußgeld und bekommt zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot. Das Wende- oder Rückwärtsfahrverbot gilt ebenfalls für Einfahrten, Ausfahrten, dem Beschleunigungsstreifen, dem Verzögerungsstreifen, Aus- und Einfahrten von Tankstellen und Parkplätzen, Seiten- bzw. Standstreifen. Somit gilt das Verbot auf allen Flächen innerhalb des „formalen“ Bereichs der Autobahn.
Es ist auch dann verboten auf der Autobahn zu wenden, wenn ein Teilstück vollständig gesperrt ist. Im Falle eines Staus müssen Sie also warten – solange die Polizei nichts Gegensätzliches anordnet.
Es ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen durchgehender Fahrbahn (Nr. 83.3 Bußgeldkatalog) und einer Nebenfahrbahn bzw. dem Seitenstreifen (Nr. 83.2 Bußgeldkatalog). Wer auf dem Seitenstreifen rückwärtsfährt, kassiert nämlich bloß 130 € Regelbußgeld und einen Punkt in Flensburg, aber kein Fahrverbot.
Von einem Fahrverbot kann im Einzelfall aufgrund von Augenblicksversagen, notstandsähnliche Lagen oder Irrtümer abgesehen werden. Kommt es infolge einer Geisterfahrt zu einer konkreten Gefährdung anderer Rechtsgüter, kann man sich zusätzlich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f StGB strafbar machen – hierfür reicht bereits der Versuch der Tathandlung des Rückwärtsfahrens aus.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie noch das folgende aktuelle Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu der Frage interessieren, ob man im Stau aus dem Auto steigen darf.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.