Bild: fizkes / shutterstock.com
Die Situation in Patchwork-Familien ist oftmals nicht einfach, besonders, wenn ein neuer Partner in die Familie eintritt. Möglicherweise erleichtert ein Blick auf die rechtliche Seite die Angelegenheit.
Stiefkinder sind im Gegensatz zu leiblichen Kindern mit den Stiefeltern lediglich verschwägert. In den meisten Bereichen des Lebens ist dies nicht von Belangen, im Falle einer Erbschaft jedoch schon. Leiblichen Kinder steht hier ein sogenannter Pflichtteil zu, welcher den Stiefkindern nicht zusteht.
Eine Adoption des Stiefkindes hilft hierbei allerdings weiter und stellt beide Kinder gleich, auch bei einer Erbschaft.
Zudem existiert die Einbenennung, welche dazu führt, dass das Kind den gleichen Namen annimmt. Dies mag vielleicht die Familienzugehörigkeit symbolisieren, ändert rechtlich allerdings rein gar nichts.
Bei der Sorgerechtsfrage gilt es zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Zum einen, wenn der Partner, der das Kind mit in die neue Ehe bringt das alleinige Sorgerecht besitzt. In diesem Fall steht den Stiefeltern das „kleine Sorgerecht“ zu. Die erlaubt ihnen bei alltäglichen Fragen mitzuentscheiden. Ein Beispiel wäre die Schlafenszeit, nicht anwendbar ist dies beispielsweise auf die Frage, welche Schule das Kind besuchen soll. Im Falle eines medizinischen Notfalls darf dieser aber Entscheidungen treffen, die das Kind schützen.
Wenn der Partner mit Kind sich das Sorgerecht teilt, gibt es keinen Anspruch auf Sorgerecht am Kind.
Im Falle einer Scheidung müssen Stiefeltern kein Unterhalt für das Kind zahlen. Allerdings besteht ein Umgangsrecht. Dies soll Kinder davor schützen, eine wichtige Bezugsperson zu verlieren. Dies gilt aber auch nur dann, wenn bereits Verantwortung für das Kind übernommen wurde oder ein längeres Zusammenleben stattfand.
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