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Im Skigebiet herrscht aktuell ein großes Durcheinander. Welche Ansprüche, Sie als Urlauber nun haben, erfahren Sie nun bei uns!
Nein, zum Beispiel dann, wenn Sie die Unterkunft nicht erreichen können. Hier sind Sie zwar grundsätzlich auf den guten Willen des Betreibers angewiesen, allerdings gelten in Österreich andere Regeln, als in Deutschland.
Hier dürfen Reisende beispielsweise eine Stornierung ohne Stornokosten verlangen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Urlauber dürfen keinerlei Möglichkeit haben, die Unterkunft zu erreichen. Wenn der Reiseweg nur erschwert wird oder lediglich ein Umweg gefahren werden muss, besitzen die Gäste dieses Recht nicht.
Wenn Sie die Unterkunft aufgrund der Schneemassen nicht verlassen können, muss der Urlauber selbst für die entstandenen Kosten aufkommen. Hier existiert es keine verbraucherfreundliche Regelung. Wenn der Hotelier allerdings ein anderes, günstigeres Angebot offeriert, gilt dies selbstverständlich.
Hier gilt es zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Wenn der gesamte Ort nicht erreichbar ist, besitzen Kunden das Recht, die Reise aufgrund „höherer Gewalten“ abzusagen. Daraufhin sollten Sie auch das Geld zurückerhalten.
Wenn jedoch der Ort erreichbar ist und nur die Skigebiete an sich geschlossen sind, gilt diese Regelung nicht. Der Anbieter kann für das Wetter nicht garantiert, wodurch der Gast keinen weiteren Anspruch hat.
Ein klares Nein! Betreiber von Skigebieten bzw. Liften schließen dies in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Hier heißt es meist, dass bei Schließung aufgrund von Extremwetter die Kosten für den Skipass selbst getragen werden müssen und keine Erstattung erfolgt.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Urlaub”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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