Bild: Roman Motizov / shutterstock.com
Häufig kommen sie nicht vor, aber es gibt sie immer mal wieder: Scheinehen. Doch wie können diese überhaupt enden?
Grundsätzlich ist hier beides möglich, sowohl eine Scheidung, als auch eine Aufhebung. Ein Urteil des Oberlandesgerichts aus Braunschweig vom 4.Januar 2017 klärt hier auf.
In dem vorliegenden Fall wurde gegen ein Paar ermittelt, das unter dem Verdacht stand eine solche Ehe zu führen. Die deutsche Frau und der syrische Ehegatte würden damit gegen das Ausländergesetz verstoßen, wodurch sie sich strafbar machen würden.
Der Ehefrau wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dem syrischen Staatsbürger dabei geholfen zu haben, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Diese wurde allerdings nur aufgrund falscher Angaben erteilt.
Zwar gab sie stets an, in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu wohnen, allerdings ging sie die Ehe nur zum Schein ein. Im Folgenden wurde die Scheidung beantragt, die Frau ging sogar weiter und forderte die Aufhebung.
Der Richter des zuständigen Amtsgerichts war noch der Auffassung, dass keine Scheidung möglich sei. Der Richter am Oberlandesgericht sah dies allerdings anders.
Dieser war der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt seien, allerdings auch für eine Aufhebung. In einem solchen Fall könnten beide Anträge gestellt werden und die Betroffenen dürften selber entscheiden, welchen Weg sie gehen möchten.
Diese Frage ist dann von Belangen, wenn sich die Partner nicht einig sind, ob sie Scheidung oder Aufhebung möchten, also beide Anträge gestellt wurden. Wenn anschließend beide begründet zugelassen werden, hat eine Aufhebung Vorrang.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Scheinehen”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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