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In Deutschland gibt es viele Raucher. Demnach liegt es nahe, dass viele Berufstätige auf der Arbeit mit einer kleinen Raucherpause verschnaufen. Doch haben Sie einen Anspruch aufs Rauchen während der Arbeitszeit? Kann Ihr Chef Ihnen sogar die Zigarette im Unternehmen verbieten? Und ist eine Abmahnung möglich, wenn eine Raucherpause zu viel eingelegt wurde? Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Über 17 Millionen Menschen griffen im Jahr 2016 zum Glimmstängel, ungeachtet der potenziellen gesundheitlichen Folgen. Greifen Sie während der Arbeitszeit zur Zigarette, müssen Sie dafür Ihren Arbeitsplatz verlassen. Dies bedeutet, Sie machen in der Regel mehr Pausen als Ihr nichtrauchende Kollege. Nicht immer werden diese Pausen vom Lohn abgezogen. Ihr Arbeitgeber kann das allerdings festlegen!
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 05. August 2015 hin. Die neue Betriebsvereinbarung (BV) eines Unternehmens legte fest, dass die Mitarbeiter bei Rauchpausen am Zeiterfassungsgerät aus- und wieder einstempeln müssen.
Vorher hatte es sich jedoch eingebürgert, dass die Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne ein- und auszustempeln. Dementsprechend hatte der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn abgezogen.
Die neue BV besagte unter anderem: „Beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen sind die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte gem. Anlage zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen.“
Nachdem diese BV Anfang 2013 in Kraft getreten war, mussten die Mitarbeiter im Zweifelsfall also Lohnabzüge hinnehmen. Für den Monat Januar 2013 wurden so einem Arbeiter 210 Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Er errechnete daraus einen „Fehlbetrag“ in Höhe von 44,41 Euro brutto. Für den März waren es 572 Minuten (Fehlbetrag: 120,96 Euro). Das sah der Mitarbeiter nicht ein und reichte Klage ein.
Der Mitarbeiter argumentierte, dass die Raucherpausen jahrelang im Umfang von durchschnittlich 60-80 Minuten pro Arbeitnehmer und Tag durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden seien. Aus dem Verhalten seines Arbeitgebers habe er schließen können, dass die Raucherpausen auch zukünftig weiter bezahlt würden. Die neue BV verpflichte die Mitarbeiter nur, die Stechuhr zu nutzen.
Durch die Pausen verletze der Mitarbeiter auch seine Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht. „Rauchen ist während der normalen Pausen und ansonsten erlaubt, solange wie bisher betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden“, hieße es in der BV. Es entspreche daher der betriebsüblichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, dass die Mitarbeiter Raucherpausen machen dürften.
In zwei Instanzen entschieden die Richter, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf den vollen Lohn habe. Die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung lägen ebenso nicht vor.
Bei rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um 60 bis 80 Minuten. Trotz Duldung vonseiten des Betriebs hätten die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen. Dies stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Des Weiteren wiesen die Richter auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hin, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien.
Der Erhalt der Gesundheit spielt im Berufsleben eine wichtige Rolle. Denn das Rentenalter ist in der Regel erst mit Mitte 60 erreicht. Demnach gibt es ein Gesetz, welches besagt, dass regelmäßig eine Pause eingelegt werden muss, die der Erholung dient und vor Überarbeitung schützt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt: Arbeitnehmer, die bis zu neun Stunden am Tag arbeiten, haben ein Anrecht auf täglich 30 Minuten Pause. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
Diesen Zeitraum können Arbeitnehmer für eine kleine Raucherpause nutzen. Doch Achtung: Solche Raucherpausen zählen laut Gesetz nicht zur Arbeitszeit und werden somit auch nicht bezahlt! Für die regelmäßige Unterbrechung Ihrer Arbeitstätigkeit durch Raucherpausen gibt es keine gesetzliche Regelung. Halten Sie sich also an die vorgegebenen Regeln Ihres Vorgesetzten. Sind Raucherpausen am Arbeitsplatz nicht vorgesehen, müssen Sie bis zur Mittagspause auf die Zigarette verzichten.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Rechte der Nichtraucher im Betrieb zu schützen. Aus diesem Grund kann er das Rauchen während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagen und Raucherpausen auch verbieten. Viele Chefs akzeptieren es jedoch, dass Raucher ihre Arbeitszeit kurz unterbrechen. Laut Arbeitsrecht gilt aber: Raucherpausen müssen nachgeholt werden. Der Arbeitstag wird entsprechend länger.
In manchen Betrieben müssen Sie für die Raucherpause nicht unbedingt nach draußen gehen: Einige Arbeitgeber kommen Rauchern mit separaten Raucherräumen entgegen.
Zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vermittelt oft ein Betriebsrat. Dieser kann sich zusammen mit der Unternehmensleitung auf die Vereinbarung einer Betriebsvereinbarung zu Raucherpausen einigen. Festgehalten sind hier gegebenenfalls ein Rauchverbot oder Regelungen zu Raucherpausen (Lage, Länge, Anzahl etc.).
Im Zusammenhang mit der Raucherpause gibt es immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der nicht allzu selten vor Gericht landet.
Missachten Sie die unternehmerischen Vorgaben zur Raucherpausen-Regelung oder widersetzen Sie sich dem Rauchverbot am Arbeitsplatz, riskieren Sie Ihren Job und damit Ihre Kündigung. Zunächst erhalten Sie häufig eine Abmahnung, die auf das unerwünschte Verhalten aufmerksam macht und Konsequenzen wie eine Kündigung androht. Nehmen Sie diese Warnung auf die leichte Schulter, ist es rechtens, dass Sie bei Wiederholung im Zweifelsfall fristlos entlassen werden.
Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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