Bild: Golubovy / shutterstock.com
Die sozialen Medien sind voll von Fotos mit perfekt angerichtetem Essen. Egal ob Salat, Joghurt mit Früchten oder Nachspeisen, überall finden sich zur Zeit Bilder, die meistens im Restaurants aufgenommen wurden. Ist es überhaupt rechtlich unbedenklich Essen zu posten, welches wir nicht selber angerichtet haben? Einige Sterne-Köche haben ihren Gästen verboten in ihrem Restaurants ihr Essen zu posten, da sie die Urheberrechte an dem Gericht hätten. Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer haben das Thema in diesem Artikel für Sie aufgearbeitet.
Die Köche argumentieren hauptsächlich, dass sie das Gericht zubereitet und angerichtet hätten. Nach ihrer Auffassung haben sie sozusagen das Bild/Gericht konstruiert/erstellt. Fraglich ist aber, ob Gerichte/Essen überhaupt vom Urheberrecht geschützt sind.
Grundsätzlich sind vom Urheberrecht nur Werke der Musik, der Künste und Filmwerke geschützt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, sondern kann durch ähnliche Werke ergänzt werden. Mindestens muss das Werk aber ein wenig Kreativität und Kunstfertigkeit des Schöpfers kennzeichnen. Das wäre bei einem zubereiteten Essen durchaus der Fall, wenn man die Präsentation des Essens als Werk ansieht. Zu beachten ist aber, dass wenn man als Schöpfer das Werk in den Verkehr bringt mit der Intention es zu veräußern, ist es dem Käufer erlaubt das Werk weiter zu verkaufen. Das Eigentum am Essen und an den dazugehörigen Rechten ist also vom dem Vorsetzen des Essens, spätestens mit dem Bezahlen an den Gast übergegangen. Der Restaurant-Besitzer kann den Gast dann nicht mehr darin hindern, das Essen zu fotografieren oder es Freunden zu senden. Vorsicht ist allerdings bei sozialen Medien zu genießen. Durch das posten veröffentlicht man das Essen und alles, was noch auf dem Bild zu erkennen ist, könnte durch Urheberrechte geschützt sein.
Die Aufnahmen im Restaurant kann der Besitzer den Gästen aber aus einem anderen Grund untersagen. Der Eigentümer des Restaurants hat das Hausrecht inne für das Lokal. Er kann bestimmen, wer sein Restaurant betritt und wer draußen bleiben muss. Er kann an das Betreten des Lokals auch gewisse Bedingungen knüpfen, z.B kann er das fotografieren allgemein oder teilweise, im Bezug auf das Essen, untersagen und sanktionieren. Ein kleiner Hinweis vom Kellner, ein Schild im Restaurant oder ein Vermerk auf der Karte reichen aus. Sollte der Gast gegen diese Bedingung verstoßen, kann ihm im schlimmsten Fall Hausverbot erteilt werden.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
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