Bild: Idutko / shutterstock.com
Sowohl als Auszubildender, als freiwilliger Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer kann man ein Arbeitszeugnis verlangen. Viele Arbeitgeber verpflichten sich dazu, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, da in den meisten Fällen die weitere Karriere davon abhängt. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber stattdessen ein provokantes oder polemisches Arbeitszeugnis ausstellt? Hat dies Folgen für den Arbeitgeber?
Im Allgemeinen gilt, dass dem ehemaligen Mitarbeiter innerhalb von vier bis zehn Monaten nach Beschäftigungsende ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber ausgestellt werden muss. In dem Fall, dass einem gekündigt wird, kann das Zeugnis ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, verpflichtet er sich meistens in einem Vergleich zu einem wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnis. Wenn jedoch ein provokantes und polemisches Arbeitszeugnis ausgestellt wird, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ihm droht ein zuvor festgelegtes Zwangsgeld oder sogar die Zwangshaft!
Das Landesarbeitsgericht in Köln hat so eine Verpflichtung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses festgelegt. Würde der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der der gesetzten Frist nachkäme, müsse er ein Zwangsgeld von 500 € an den Arbeitnehmer zahlen oder stattdessen für jeweils 100 € für einen Tag in Zwangshaft zu gehen.
Der im verhandelten Fall betroffene Arbeitgeber stellte jedoch ein Arbeitszeugnis aus, das polemisch und provokant war anstatt wohlwollend qualifiziert. Er schrieb nämlich, dass die Arbeitnehmerin „regelmäßige Schöpferpausen“ einlegte, „ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderung“ ausführte, „sehr bemüht“ sei und „geschlechterbezogen sehr beliebt“ war.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht sei dieses Arbeitszeugnis eine Provokation und polemisch. Da es nicht wohlwollend qualifiziert war, entspräche es nicht den Voraussetzungen, weshalb der das Arbeitsgericht das Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängen könne.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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