Bild: Monika Wisniewska/ shutterstock.com
Der Sommer und die Hitze sind nur solange toll, wie man nicht in einer Dachgeschosswohnung lebt. Die Mieter sind der Sonneneinstrahlung und den unerträglichen Temperaturen ausgesetzt, sodass Schlaf und Gesundheit darunter leiden. Doch kann man etwas dagegen tun? Kann ich durch diesen Nachteil eine Mietminderung vom Vermieter verlangen?
Es existiert keine gesetzliche Regelung bezüglich einer Grenze unzumutbarer Innentemperatur einer Privatwohnung, aus der ein Sachmangel resultiert. Es gibt aber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Diese beziehen sich in aller Regel auf den Arbeitsplatz. Doch die dort genannten Grenzwerte lassen sich aufgrund der Gesundheitsgefährdung auch auf die Privatwohnung anwenden.
Unter anderem soll demnach die Lufttemperatur 26 Grad nicht überschreiten und es soll für ausreichenden Sonnenschutz gesorgt werden, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden.
Stellen die hohen Temperaturen in der Wohnung einen Sachmangel dar, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Sogar die Kündigung des Mietvertrags ist möglich, wenn der Vermieter dem Abhilfeverlangen des Mieters nicht nachkommt oder wegen der Hitze bereits eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner besteht.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entspricht. Steigt somit in einer Wohnung während der heißen Sommermonate tagsüber die Temperatur stets über 30 Grad, ist laut dem Amtsgericht Hamburg die Wohlbefindlichkeitsschwelle von 25 bis 26 Grad deutlich überschritten. In dem Urteil von 2006 der hamburger Richter wurde deshalb eine Mietminderung von 20 % als angemessen angesehen.
Bei Vorliegen eines Sachmangels steht der Vermieter in der Pflicht, ihn zu beseitigen. Dafür ist allerdings erforderlich, dass der Mieter ihn über den Mangel informiert hat. Daher entfällt von vornherein ein Minderungsrecht, wenn der Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde.
Die Beweislast liegt beim Mieter. Er muss ausreichend darlegen, dass in der Wohnung regelmäßig überhöhte Temperaturen herrschen und der Zustand somit unzumutbar ist.
Der Mieter kann Vorschläge oder Wünsche hervorbringen. Doch allein der Vermieter darf entscheiden, wie der Mangel behoben wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme als Sonnenschutz geeignet ist.
Will der Mieter aber selbst etwas anbringen, sollte er zuvor unbedingt den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn unter Umständen wird durch das Anbringen eines Sonnensegels, einer Markise, Sonnenschutzfenstern oder von Rollos in die Bausubstanz eingegriffen. Dieser Eingriff ist ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers und eventuell auch der Wohnungseigentümergemeinschaft verboten. Bei farblich und auch sonst unauffälligem Sonnenschutz darf der Vermieter seine Zustimmung grundsätzlich nicht verweigern.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers thematisiert erneut die oben aufgeworfene Frage.
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