Für viele Menschen ist es eine schreckliche Vorstellung am Lebensende hilflos an medizinischen Geräten zu hängen. Hilft die Patientenverfügung da weiter?
Seit September 2009 ist eine schriftlich verfasste Patientenverfügung für Betreuer oder Bevollmächtigte laut § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbindlich – sofern sie nicht strafbare Handlungen impliziert oder durch äußeren Druck zustande kam.
„Eigentlich ist der behandelnde Arzt aufgerufen, mit einem Bevollmächtigten zu erörtern, ob der Patientenwille realisiert werden kann“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Kreuzer & Mingers aus Jülich und Bonn. „Doch häufig reagiert niemand, trotz vorliegender Verfügung“, so der Anwalt.
Im Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof mit dem sogenannten „Sterbehilfeurteil“ (BGH vom 25.6.2010, 2 StR 454/09) für mehr Klarheit gesorgt. Die wichtigste Aussage: Ärzte und Pflegepersonal müssen den Willen des Patienten umsetzen, so wie dieser ihn geäußert hat. Wünscht der Patient den Behandlungsabbruch, kann dafür keiner strafbar gemacht werden.
Passive Sterbehilfe ist daher erlaubt, ärztliche Grundsätze zur Sterbebegleitung sind entsprechend ausgearbeitet. Der Patient hatte immer schon das Recht lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen, sein Wille war zu beachten. Er durfte nur nicht aktive Sterbehilfe einfordern, das stellt nach wie vor den Starftatbestand der Tötung auf Verlangen dar. Hingegen ist die aktive Sterbehilfe auch heute noch strafbar wie etwa die Verabreichung einer tödlichen Giftdosis.
Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil klargestellt, dass auch der Abbruch einer ärztlichen Behandlung als passive Sterbehilfe zu werten ist, selbst bei einem aktiven Tun wie Geräte abschalten. Es kommt entscheidend auf den Willen des Patienten an.
Das entscheidend Neue am Sterbehilfeurteil des BGH ist, dass bereits das Sterben als solches nicht mehr eingesetzt haben muss. Der Behandlungsabbruch ist auch gestattet, wenn eine lebensbedrohliche Krankheit ohne weitere ärztliche Intervention irgendwann zum Tode führt.
Der behandelnde Arzt muss also nicht mehr feststellen, dass der Prozess des Sterbens nicht aufzuhalten ist. Der BGH hat hier die Rechte des Patienten gestärkt, so wie es das seit September 2009 geltende Gesetz über Patientenverfügungen bestimmt hat. Wünscht der Patient keine weitere medizinische Behandlung, so müssen sich die Ärzte daran halten.
Von entscheidender Bedeutung ist das, was der Patient will. Ist er nicht mehr ansprechbar, kommt es auf seinen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen an. Gibt es eine Patientenverfügung, so ist darin im Idealfall genau für die eingetretene Krankheitssituation eine Handlungsanweisung enthalten. Dies ist selbst bei ausgefeilten Patientenverfügungen nicht immer der Fall. Dann müssen Ärzte und Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen prüfen.
Umso wichtiger ist am besten gemeinsam mit einem fachkundigen Anwalt eine Patientenverfügung genau zu formulieren. . Der Gesetzgeber hat mit dem Patientenverfügungsgesetz (§ 1901a bis 1904 BGB) hohe Anforderungen an die Genauigkeit der Krankheitszustände und der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Ein einfaches Formular zum Ankreuzen genügt keinesfalls.
„Viele Muster-Patientenverfügungen, die uns vorgelegt werden, sind zu allgemein gehalten, zu unbestimmt, zu wenig individuell“, berichtet Mingers. Viele ältere Menschen meiden aus verständlichen Gründen die konkrete Auseinandersetzung mit dem Sterben und wollen die unliebsamen Formalitäten schnell hinter sich bringen. „Aber ganz so einfach ist es nicht“, warnt der Experte. Eine Patientenverfügung brauche Zeit, Präzision und den Willen, „auch die dunklen Ecken auszuleuchten“.
Eine Patientenverfügung ist nur dann vollständig, wenn ein Vertrauter für die Umsetzung dieses letzen Willens sorgen kann. Dieser Vertrauter muss eigens bevollmächtigt werden. Gibt es keinen Bevollmächtigten, so setzt das Amtsgericht einen Betreuer ein. Dieser kennt möglicherweise den Patienten nicht persönlich.
Zudem ist es ratsam, die Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre zu erneuern. Mit zunehmendem Alter und eventuellen Krankheiten verändert sich die persönliche Sicht auf lebensrettende Maßnahmen jeder Art.
Insofern Sie eine Beratung zum Thema Patientenverfügung in Jülich und Bonn wünschen, kontaktieren Sie uns gerne hier.
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