Bausparkassen dürfen von Ihren Kunden in der Sparphase keine pauschale Jahresgebühr für den Bausparvertrag berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Welche Auswirkungen das Urteil nun auf Bausparer hat, das erfahren Sie im Folgenden!
Im Jahr 2017 hat der BGH bereits eine Entscheidung darüber gefällt, welche Kontogebühren für Bausparkonten zulässig sind. Demnach dürfen keine Gebühren in der sogenannten Darlehensphase, also wenn der Bausparer genug angespart hat und das Darlehen abrufen kann, erhoben werden.
Damals hat der BGH klargestellt, dass Geld für die bloße Verwaltung der Bausparverträge nicht gezahlt werden müsse.
Der BGH hat nun entschieden, dies müsse auch für die sogenannte Sparphase gelten. Mit einer jährlichen Kontogebühr würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt. Laut den Richtern verpflichtet das Gesetz jedoch die Bausparkassen zur Kontoverwaltung. Es handle sich bei der Kontoführung um eine interne Sache der Sparkassen und nicht um eine Hauptleistung des Bausparvertrags.
Im Übrigen würde der Bausparer laut BGH bereits dazu verpflichtet, eine Abschlussgebühr zu zahlen. In der Sparphase erhalte er aber nur einen geringen Zins auf sein Sparguthaben. Mithin könne nicht zusätzlich noch ein Entgelt für Leistungen der Bausparkasse verlangt werden. Dies würde die Sparer unangemessen benachteiligen.
Der BGH hat die jährlichen Kontogebühr gekippt. Das Urteil wird voraussichtlich hohe Wellen schlagen. Denn viele Bausparer können nun Erstattungsansprüche geltend machen. Betroffene können sich somit die Kontogebühr in der Sparphase zurückholen!
Wenn auch Sie sich Ihre Kontogebühren erstatten lassen wollen, wenden Sie sich an Kanzlei Mingers.! Wir beraten Sie gerne.
Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-Mail an Office@mingers.law.
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