Viele Kanzleien kennen das Problem: Es gibt laufende Gerichtsverfahren, die teils älter sind, als die Kanzlei selber. Es gibt Verfahren, die sind praktisch verhandlungsreif, aber mündliche Verhandlungen in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Hier wird dann oftmals sanft bis äußerst energisch erinnert. Manchmal gelangt man jedoch an einen Punkt, an dem man feststellt, dass es so nicht mehr weitergehen sollte. Selbst der Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht vor, dass auch zivilrechtliche Streitigkeiten in einer angemessenen Frist verhandelt werden sollen. Fraglich ist, ob von einer solchen gesprochen werden kann, wenn zwischen der Klageerhebung und dem Eintritt der Rechtskraft bisweilen fast ein Jahrzehnt vergangen ist! Hierüber musste jetzt der BGH entscheiden. Alle Infos im Folgenden!
In den oben genannten Fällen könnte der § 198 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) greifen. Dieser besagt: „Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.“
Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat (wie in dem zu entscheidenden Fall), sollte man auf Grundlage dieser Vorschrift davon ausgehen können, dass eine Entschädigung fließen muss. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil klargemacht, dass in einem solchen Fall, für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen sind.
Es reicht, nach Ansicht des BGH, darüber hinaus nicht aus, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unverständlichen Verfahrensführung wird die Prozesspartei letztlich auch entschädigt.
Auch bei der Entschädigung selbst ist der BGH zurückhaltend. Der § 198 des GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, wobei nach Satz 4 der Vorschrift, der Betrag einzelfallbezogen höher oder niedriger festgesetzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetzliche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG als Vorinstanz noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt eher als moderat anzusehen.
Sind auch Sie von einem derartigen überlangen Verfahren betroffen oder sehen Sie sich einer sonstigen rechtlichen Problematik konfrontiert? Wir können helfen! Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte ist spezialisiert auf den Bereich des Verbraucherrechts und kämpft an Ihrer Seite!
Jetzt hier unverbindliche und kostenfreie Anfrage stellen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.