Das BSG hat entschieden, dass auch dann Krankengeld gezahlt werden muss, wenn die Krankschreibung zu spät eingereicht wurde. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) klagte ein Mann auf Zahlung von Krankengeld. Er hatte seine Arbeitsunfähigkeit (AU) lückenlos vom 31. März 2021 bis zum 21. Juli 2021 attestiert. Allerdings gingen die Folgebescheinigungen zu spät bei der Krankenkasse ein. Die Kasse lehnte die Krankengeldzahlung vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 ab.
Das BSG in Kassel entschied nun, dass der Kläger trotz verspäteter Meldung der AU Anspruch auf Krankengeld habe. Der Anspruch dürfe nicht ausgesetzt werden, wenn eine Folgekrankschreibung verspätet bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer nach einer mehr als sechs Wochen andauernden Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Die AU muss dabei neben dem Arbeitgeber auch der Krankenkasse angezeigt werden. Eine verspätete Mitteilung führe anschließend zum vorübergehenden Verlust des Krankengeldes.
Seit 2021 sind nicht mehr die Versicherten, sondern die Vertragsärzte zur Übermittlung der AU verpflichtet. Laut BSG dürfe daher eine vom Arzt zu übersendende AU-Bescheinigung nicht zulasten des Versicherten gehen. Ihm dürfe das Krankengeld nicht vorenthalten werden.
Laut dem BSG spiele es für den vorliegenden Fall spiele keine Rolle, dass die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand der AU-Bescheinigungen in den Praxen im strittigen Zeitraum teilweise nicht vorgelegen haben.
Vorsicht: Die Pflicht zur Übermittlung der AU trifft jedoch keine Ärzte oder Einrichtungen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dazu zählen etwa Privatärzte und Reha-Einrichtungen.
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