Bild: Marian Weyo / shutterstock.com
Nach einem langen und warmen Sommer stehen nun besonders kalte Tage vor der Tür. Besonders, wenn die Heizung ausfällt, kann das Arbeiten dadurch äußerst unangenehm werden. Doch ist ein Arbeitgeber möglicherweise sogar dazu verpflichtet, kältefrei zu geben?
Hitzefrei gab es schon in der Schule, auf der Arbeit wurde dies leider immer seltener. Doch auch am Arbeitsplatz gibt es hin und wieder einen freien Nachmittag aufgrund einer erhöhten Temperatur.
Zwar ist das Hitzefrei etwas bekannter, allerdings existiert auch der Begriff „kältefrei“. Niedrige Temperaturen müssen vom Arbeitnehmer nicht grenzenlos geduldet werden, dieser besitzt in solchen Fällen unter Umständen sogar das Recht, kältefrei zu bekommen.
In solchen Angelegenheiten lohnt sich ein Blick in die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Diese schreiben vor, welche Mindesttemperatur in einem Büro herrschen sollte bzw. muss. Grundsätzlich existierte ein Grenzwert von 19 bis 20 Grad, falls in einem Büro im Sitzen gearbeitet wird. Wenn die Arbeit jedoch im Gehen oder Stehen verrichtet wird, liegt dieser Wert bei 12 bis 19 Grad.
Gültig sind diese Regeln allerdings nicht für jede Art von Arbeitnehmern. Personen, die im Freien arbeiten, können sich nicht auf diese Regeln berufen. Zwar muss ein Arbeitgeber hier sicherstellen, dass diese Arbeiter durch beispielsweise Kleidung geschützt sind, allerdings existiert hier kein Anspruch auf das beliebte Kältefrei.
In der Regel können sich Arbeitgeber auf die genannten Regeln verlassen, allerdings gibt es wie immer Ausnahmen. Wenn Arbeitnehmer zum Beispiel besonders kälteempfindlich sind, können diese einen Bürowechsel verlangen. Auch im Falle einer Schwangerschaft darf mit einer gesonderten Behandlung gerechnet werden.
Grundsätzlich sollte in solchen Fällen aber das offene Gespräch mit dem Chef gesucht werden. Dadurch hat der Chef die Möglichkeit, das Problem zu beheben und der Arbeitnehmer angenehme Bedingungen, um zu arbeiten.
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Bei weiteren Fragen zum Thema „Kältefrei“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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