Werktag oder Wochenende? Was es mit dem Samstag wirklich auf sich hat!

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Ob an der Bushaltestelle, auf Verkehrsschildern oder im Mietvertrag: Das Wort „Werktag“ ist in aller Munde. Eins ist klar: Montag bis Freitag sind Werktage. Aber was gilt für den Samstag? Ist der Samstag kein Werktag, weil die meisten Menschen von Montag bis Freitag arbeiten? Oder zählt der Samstag zu den Werktagen dazu? Wir klären diese Frage für Sie!

Samstag ist ein Werktag!

Der Samstag wird häufig deshalb nicht als Werktag angenommen, weil man an diesem Tag im Regelfall nicht arbeitet. Er ist also kein „Arbeitstag“. In der Regel liegt man jedoch mit der Annahme, dass der Samstag kein Werktag sei, daneben. Immer wieder bestätigen Urteile diverser Gerichte, dass der Samstag sehr wohl als Werktag anzusehen ist.
Das Oberlandesgericht Hamm beispielsweise urteilte, dass der Samstag im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heutzutage noch ein Werktag ist, da der Begriff „Werktag“ einen Gegensatz zu „Sonn- und Feiertag“ darstellt. Daher kann man den Begriff nicht mit dem „Arbeitstag“ gleichsetzen. Konkret war der Kläger vor dem OLG Hamm an einem Samstag zu schnell gefahren, an einem Ort, an dem „werktags“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt.

Im Bundesurlaubsgesetz steht beispielsweise folgende Begründung, die häufig von Gerichten als Grundlage genutzt wird: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.“
Raum für Verwirrung bietet sich hier jedoch besonders dann, wenn es um den Mindestanspruch an Urlaub geht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht hierbei 24 Werktage als Mindestanspruch an. Zählen Samstage also zu Werktagen, erhalten Arbeitgeber, die nur Montag bis Freitag arbeiten, lediglich 20 Tage „richtigen“ Urlaub, da 4 Samstage enthalten sind.
Auch in manchen Tarifverträgen gilt der Samstag als ein Werktag, vor allem bei solchen, die einen Schichtdienst vorsehen (BAG, 20.09.2017, Az.: 6 AZR 143/16). Fällt hierbei also ein Feiertag auf einen Samstag, reduziert sich die monatliche Arbeit dementsprechend.

Mietrecht bildet die Ausnahme!

Bei den Zahlfristen in Mietverträgen gilt der Samstag nicht als Werktag. Steht dort also „fällig spätestens zum dritten Werktag des Monats“, so werden die Samstage nicht hinzugezählt (BGH, Az.: VIII ZR 291/09). Begründung dafür ist die Arbeitszeit der Banken. In der Regel erfolgt die Mietzahlung per Überweisung. Da Banken an Samstagen nicht arbeiten, kann der Mieter an diesem Tag keine Überweisung tätigen oder verbucht werden. So möchte man vermeiden, dass Mieter unverschuldet den Konsequenzen einer zu spät gezahlten Miete zum Opfer fallen.

Wird die Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses berechnet, so zählt der Samstag jedoch wieder wie gewohnt als Werktag. Sofern der letzte Tag der Karenzfrist nicht auf einen Samstag fällt, zählt der Samstag in diesem Fall als Werktag (BGH, Az.: VIII ZR 206/04).
Ist man sich also nicht sicher, ob in gewissen Situationen, der Samstag als Werktag gezählt wird, so sollte man lieber davon ausgehen, dass er das tut. Nur so vermeidet man unliebsame Konsequenzen.