Einbauküche mit Mängel: BGH-Urteil zur Reklamation bei mangelhafter Ware
Angebote hier, Rabatte da — eine Einbauküche ist trotz allem nie aus der Portokasse zu bezahlen. Wenn sie dann geliefert wird und man trotz stolzem Preis Mängel entdeckt, ist der Ärger groß. Der BGH entscheidet nun zur Reklamation bei mangelhafter Ware.
Hoher Preis und trotzdem Mängel – Das Ärgernis der Einbauküche
Wer sich eine Einbauküche aus dem Küchenstudio leistet und gut und gerne mal 80.000 € dafür hinblättert, verlangt — logischerweise auch — dass diese auch einwandfrei zu Hause angeliefert wird.
Nach kurzer Benutzung begannen für die Kläger die ersten Sachmängel. Diese beanstandeten die Kläger auch beim Geschäftsinhaber des Küchenstudios. Seitens des klagenden Ehepaares wurde sofort Behebung der Mängel eingefordert und verlangt. Mit Schriftverkehr machten die Kläger eine Liste der Mängel und setzten eine Frist zur Behebung. Telefonisch wurde ein Termin zur Fertigstellung auch gewährt.
Die Zusage kam, die Mängel blieben: Die Nichtbeseitigung der Sachmängel veranlasste das unzufriedene Ehepaar zu Klägern zu werden und wollte daraufhin vom Kaufvertrag der Einbauküche zurücktreten. Mit Gutachter und allem drum und dran, behauptete der Verkäufer der Küche aber, er hätte keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt bekommen.
BGH entscheidet zur Reklamation von Mängelware
Der Bundesgerichtshof entschied auf Klage des Ehepaars nun, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Waren mit Mängel gerechtfertigt sei. Wichtig ist, dass die Käufer bzw. Kläger in diesem Falle durch die unverzügliche Ankündigung eines Nachbesserungswillens dem Vertragspartner einen Zeitraum zur Behebung der Mängel freigebe. Dabei müssen Sie als Betroffene nicht einmal einen festen Termin nennen.
Besteht eine solche Frist und diese wird vom Gegenüber auch zugesagt, besteht Nachbesserungspflichtig der zu beanstandenden Mängel!
Im vorliegenden Fall gewann also das Ehepaar und erhielt vom Küchenstudio den Kaufpreis zurück und musste die mangelhafte Ware ebenfalls reklamieren.