Die "wilde Ehe" – Welche Besonderheiten gelten bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft?

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Eheähnliche Lebensgemeinschaft: gesetzlich geregelt?

Das Leben miteinander zu verbringen heißt heutzutage nicht mehr zwangsläufig heiraten. 35 % der jungen Menschen in Deutschland halten die Ehe für eine überholte Institution. Viele wählen somit die eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der juristische Begriff ist jedoch nicht klar definiert. Das Sozialrecht sieht sie als Bedarfsgemeinschaft an.

Die Nachteile dieser Art der Partnerschaft zeigen sich unter anderem in den Bereichen Erbe und Schenkung.
Es besteht kein wechselseitiges Erbrecht. Die Nachteile manifestieren darin, dass der Partner nicht automatisch erbt, wenn der andere stirbt. Man erbt lediglich dann, wenn der Verstorbene den Partner in seinem Testament vermerkt hat. Außerdem fallen die steuerrechtlichen Freibeträge bei Erbschaften deutlich niedriger aus.
Nachteilig wirkt sich auch die wechselseitige Schenkung ohne Trauschein aus. Hier gilt dasselbe: Ihnen stehen in diesem Fall geringere Freibeträge bei der Schenkungssteuer zu als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Was ist mit Witwenrente, Steuern und Versorgungsausgleich?

Auch die Witwenrente, die die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung an Hinterbliebene zahlen, stellt bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Unterschied dar: der überlebende Partner hat in der Regel keinen Anspruch auf das Geld.
Rentenan­wart­schaften, die Partner in einer eheähnlichen Gemein­schaft sammeln, werden nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufge­teilt. Bei unverheirateten Paaren ist ein Versorgungsausgleich nicht möglich.
Zudem profitieren Partner, die in einer nicht­ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben, leider nicht von steuer­lichen Begünstigungen und Vorteilen wie dem Ehegat­ten­splitting.

Bei einer Trennung von Ehepartnern werden Hausrat und Vermögen, das sie während der Ehe erwirtschaftet haben, aufgeteilt. Es wird ebenfalls ein Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten hergestellt. Problem: für unver­hei­ratete Paare gibt es einen solchen Ausgleich nach einer Trennung nicht! Bei eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaften gilt ein Abrech­nungs­verbot. Das bedeutet, es besteht kein Ausgleichsanspruch für Ausgaben, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens entstehen. Lediglich in bestimmten Einzelfällen, wenn ein sehr hohe Betrag in das Vermögen des anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, eingeflossen ist, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück. Dies ist allerdings die große Ausnahme.

Rund um’s Kind – Sorgerecht, Unterhalt und Adoption

Kommen Kinder in die eheähnliche Lebensgemeinschaft, kann der Partner, der die Kinder hauptsächlich betreut, einen finanziellen Ausgleich in Form eines Unterhaltsanspruchs fordern. Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes.
Ein Kind hat grundsätzlich Recht auf Unterhalt – ganz gleich ob dessen Eltern verheiratet sind oder nicht. Wichtig ist nur, dass der Vater das gemeinsame Kind anerkannt hat.
Im Gegensatz zu Eheleuten haben die unverheirateten Eltern kein automatisches gemeinsames Sorgerecht für das Kind. Diese müssen sie erst beantragen, indem sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Diese bleibt nach einer Trennung in der Regel bestehen.

In nichtehelichen Beziehungen wird die biologische Abstammung des Kindes vom Partner nicht zweifelsfrei angenommen. Deshalb muss der Mann das Kind erst anerkennen, um rechtlich als Vater zu gelten, oder ein Gericht muss die Vaterschaft festgestellt haben.
Schlechte Nachricht für Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben: laut Urteil des BGH darf in einer unver­hei­ra­teten Paarkon­stel­lation der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren. Dies ist nur in der Ehe oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft möglich.