Bild: Kunertus/ shutterstock.com
Der Tod eines Menschen ist eine traurige und zugleich schwierige Angelegenheit. Häufig stellen sich die Erben beziehungsweise nahe Angehörige viele Fragen. Wüssten Sie auf Anhieb, welches Gericht eigentlich für das Erbe zuständig ist?
Welches Gericht Zuständigkeit für Erbfragen des Verstorbenen besitzt, hängt von dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort ab. Das muss aber nicht unbedingt der Ort sein, an dem der mögliche Erblasser zuletzt gemeldet war. Vielmehr richte sich die Zuständigkeit seit August 2015 nach europäischem Recht – ist mithin also international geregelt.
In einem speziellen Fall ging es um die Frage der Zuständigkeit bei einem Mann, der zwar aus Deutschland kam und auch hier gemeldet war, aber überwiegend im nahen Ausland lebte. Im Alter von 72 Jahren zog er schließlich nach Polen. Seinen damaligen Wohnsitz meldete er ab und behielt nur einen so genannten Zweitwohnsitz bei seiner Tochter. So konnte sichergestellt werden, dass er zumindest gemeldet war. Dieses Jahr verstarb der Mann dann und die Richter mussten über Zuständigkeit für den Nachlass entscheiden.
Dabei legten sich die Richter auf Berlin und nicht etwa auf Polen fest. Das schreibe die europäische Erbrechtsverordnung vor. Danach sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich. Das könne nach Ansicht des Gerichts auch das Gericht des Herkunftsorts sein, wenn dieser familiärer und sozialer Schwerpunkt bleibe. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: So lebte die Familie noch im Großraum Berlin, zudem sprach der Mann kein Polnisch und war dort auch so gut wie gar nicht integriert. Darüber hinaus hatte der Mann seinen Wohnort extra in der Nähe der polnisch-deutschen Grenze gewählt, um das Aufsuchen deutscher Ärzte und Krankenhäuser zu gewährleisten. Aus Polen bezog der Mann auch keinerlei Einkünfte – die kamen aus Deutschland. So sei der Wohnort nur aus wirtschaftlichen Gründen gewählt worden.
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