Im Normalfall stellen Prozesskosten und die damit zusammenhängenden Folgeausgaben keine außergewöhnliche Belastung für den Normalbürger dar und können daher auch nicht steuerlich abgesetzt werden.
Dabei kommt es allerdings auf die Art der gerichtlichen Auseinandersetzung und die damit verbundene Zwangsläufigkeit an – es ist also zu klären, ob der Steuerpflichtige den Prozess unbedingt führen musste. Juristisch ausgedrückt: Es gilt zu erarbeiten, ob der Umstand, der die Führung eines Prozesses adäquat verursacht, für die betroffene Person zwangsläufig ist. Das ist beispielsweise bei einem zivilen Rechtsstreit, der zumeist die Privatsphäre betrifft, eher selten der Fall: Etwa ein Nachbarschaftsstreit, wenn Partei A Partei B klagt, weil der Dackel von Partei B regelmäßig vom Grundstück seiner Halter entwischt und auf seiner Erkundungstour gerne Löcher in den Garten von Partei A gräbt.
Um diese Frage im Sinne der juristischen Relevanz zu beantworten, sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um zu seinem Recht zu kommen.
Häufig handelt es sich bei Prozesskosten und dessen Folgeauslagen allerdings um Werbungskosten und Betriebsausgaben – zum Beispiel, wenn der Gegenstand des Rechtstreits vor Gericht mit der Einkunftsart des Steuerpflichtigen in der Form zusammenhängt, dass er durch diese veranlasst bzw. verursacht wurde (etwa der Streit mit einem zahlungsunwilligen, unzufriedenen oder – vermeintlich – geschädigten Kunden). In so einem Fall sind die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Beispiel: Partei A klagt Partei B, weil die gelieferten Rohre nicht dicht sind, wobei Partei B auf Schlampigkeit beim Transport verweist und das Produkt in einwandfreiem Zustand abgeschickt haben will.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt Prozesskosten außerdem ausnahmsweise zum Absatz zu, wenn der Steuerpflichtige – unverschuldet in einen Prozess involviert – seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigend decken (im üblichen Rahmen) oder unter Umständen gar seine Existenzgrundlage verlieren könnte.
Weiter entspannt hat der BFH die Lage – gegen den Fiskus und zugunsten der Steuerzahler – zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten (als außergewöhnliche Belastung) mit folgenden Ausnahmeregelungen (die unabhängig vom Gegenstand des Rechtstreits gelten):
wenn die Rechtsverteidigung oder -verfolgung
.) die glaubwürdige Aussicht auf Erfolg betreffend den Ausgang des Prozesses bietet – der letztlich unter Abwägung des Für und Wider inklusive des Kostenrisikos ebenso wahrscheinlich zu sein hat, wie ein Misserfolg.
.) einen vorher festzulegenden und als angemessen erachteten Betrag nicht überschreiten wird.
.) in Hinblick auf den Prozess aus der Sicht einer unbeteiligten Person Dritten in keiner Form mutwillig erscheint.
Weiter gibt der BFH an, dass sich die Auswirkungen seiner für den Steuerzahler günstigen Entscheidung auf Kosten beispielsweise für Sozial-, Verwaltungs-, Finanz- oder
Strafgerichtsverfahren übertragen lassen würden. Allerdings wies das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nach diesem Beschluss des BFH sämtliche Finanzbeamten an, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden und Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzuschreiben.
Es ist daher auch heute noch ratsam, in solchen Fällen anwaltliche Hilfe zu beanspruchen, damit jeder Steuerzahler zu seinem Recht kommt.
Ebenso ist dies empfehlenswert, wenn die Gefahr droht, dass die juristische Begründung wie folgt lautet: „Der Rechtstreit vor Gericht berührt weder einen für die Person existenziell wichtigen Bereich noch eine Kernzone der menschlichen Existenz.“ Auch dann würden wir Ihnen als Anwälte gerne dabei helfen, Ihre Ansprüche doch noch durchzusetzen.